Wie wird eine arbeitsmedizinische Lärmvorsorge mit Hörprüfung nach GOÄ abgerechnet?

Ein konkreter Abrechnungsleitfaden zur Kombination aus ärztlicher Beratung und einfacher audiologischer Hörprüfung.

KernkombinationGOÄ-Nr. 1 + GOÄ-Nr. 1401
GOÄ 1Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung
GOÄ 1401Hörprüfung mit mindestens fünf Frequenzen
Nicht zusätzlichGOÄ-Nrn. 5, 6, 7, 8, 1403, 1404 und 1406
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Ziffernkombination für die arbeitsmedizinische Lärmvorsorge

Welche GOÄ-Ziffern sind bei der Lärmvorsorge mit Basis-Hörprüfung abrechenbar?

Die einfache Ausgangskonstellation besteht aus zwei fachlich getrennten Leistungen: dem ärztlichen Gespräch und der technischen Hörprüfung. Der arbeitsmedizinische Anlass allein löst keine der beiden Ziffern aus.

GOÄ-ZifferLeistung in dieser KombinationEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Eigenständige ärztliche BeratungDas Beratungsgespräch wurde tatsächlich ärztlich erbracht und inhaltlich dokumentiert.
GOÄ-Nr. 1401Einfache audiologische HörprüfungDas Testverfahren umfasste mindestens fünf Frequenzen.

Wichtig: „Kernposition“ bedeutet nur, dass die Ziffer zum beschriebenen Beispiel gehört. Es bedeutet nicht, dass sie bei jeder arbeitsmedizinischen Lärmvorsorge automatisch angesetzt werden darf.

Wann sind GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1401 tatsächlich berechnungsfähig?

GOÄ-Nr. 1 bildet die Beratung ab

Eine reine Terminorganisation, die bloße Durchführung des Hörtests oder die Ausstellung einer Bescheinigung ersetzt keine ärztliche Beratung. Dokumentierbar sind beispielsweise Anlass, besprochener Befund und die ärztlichen Hinweise zum weiteren Vorgehen. Neben Leistungen der GOÄ-Abschnitte C bis O ist GOÄ-Nr. 1 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ-Nr. 1401 bildet die Basis-Hörprüfung ab

Entscheidend ist das tatsächlich eingesetzte einfache audiologische Testverfahren. Die Leistungslegende verlangt mindestens fünf Frequenzen. Eine allgemeine Angabe wie „Hörtest unauffällig“ lässt den erforderlichen Umfang schlechter nachvollziehen als eine Dokumentation des Verfahrens und der untersuchten Frequenzen.

Wann muss statt der Basis-Kombination eine andere Hörprüfungsziffer gewählt werden?

Der Umfang des tatsächlich durchgeführten Verfahrens entscheidet über die Ziffer. Mehr Diagnostik bedeutet nicht, dass alle audiologischen Ziffern addiert werden dürfen.

Einfaches audiologisches Testverfahren

GOÄ-Nr. 1401 passt zur Basis-Hörprüfung mit mindestens fünf Frequenzen. Sie ist die Ziffer der hier beschriebenen Ausgangskombination.

Erweiterte Tonschwellenaudiometrie

Wird der vollständige Umfang einer Tonschwellenaudiometrie nach GOÄ-Nr. 1403 erbracht, ist diese speziellere Leistung zu beurteilen. GOÄ-Nr. 1401 darf daneben nicht zusätzlich angesetzt werden.

Sprachaudiometrische Untersuchung

Eine tatsächlich durchgeführte Sprachaudiometrie wird über GOÄ-Nr. 1404 geprüft. Auch nebenGOÄ-Nr. 1404 ist GOÄ-Nr. 1401 ausgeschlossen. Die Bezeichnung „erweiterter Hörtest“ allein reicht für keine dieser spezielleren Leistungen aus; der jeweilige Leistungsumfang muss dokumentiert sein.

Welche GOÄ-Ziffern dürfen neben GOÄ-Nr. 1401 nicht zusätzlich berechnet werden?

Die Ausschlüsse sind für diese kurze Kette besonders wichtig: Eine zusätzlich durchgeführte Untersuchung oder eine umfangreichere Audiometrie kann die Abrechnungsentscheidung verändern, darf aber nicht einfach zur Basis-Hörprüfung addiert werden.

Was sollte für GOÄ 1 und 1401 dokumentiert werden?

Eine belastbare Dokumentation trennt den Vorsorgeanlass, die Beratung und die technische Untersuchung. So ist später erkennbar, warum beide Positionen angesetzt wurden und welches Hörprüfungsverfahren zugrunde lag.

arbeitsmedizinischer Vorsorgeanlass und Behandlungstag

Inhalt beziehungsweise Ergebnis der ärztlichen Beratung

Bezeichnung des verwendeten audiologischen Testverfahrens

mindestens fünf untersuchte Frequenzen für GOÄ-Nr. 1401

wesentliche Befunde und daraus abgeleitetes weiteres Vorgehen

klare Trennung von Vorsorge und einer etwaigen Eignungsbeurteilung

Wie kann ein konkretes Abrechnungsbeispiel für die Lärmvorsorge aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wegen Lärmexposition erfolgt ein ärztliches Gespräch zum Vorsorgeanlass und zum erhobenen Hörbefund. Anschließend wird eine einfache audiologische Hörprüfung mit mindestens fünf dokumentierten Frequenzen durchgeführt. Eine zusätzliche körperliche Untersuchung oder weiterführende Ton- beziehungsweise Sprachaudiometrie findet nicht statt.


Passender Rechnungsansatz in diesem Beispiel:

Nicht zusätzlich in diesem Beispiel: GOÄ-Nrn. 5, 6, 7, 8, 1403 und 1404. Faktoren und Rechnungsbetrag richten sich nach der konkreten Leistung, der GOÄ und der jeweiligen Vertragsgrundlage.

Welche Abrechnungsfehler kommen bei der Lärmvorsorge häufig vor?

1.

Die gesamte Kette wird pauschal angesetzt

Der Lärmvorsorge-Anlass belegt weder automatisch die Beratung noch die Hörprüfung. Beide Leistungen benötigen eine eigene Grundlage.


2.

Der Umfang der Hörprüfung bleibt unklar

Für GOÄ-Nr. 1401 müssen mindestens fünf Frequenzen geprüft worden sein. Der verwendete Test und sein Umfang sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.


3.

Eine Untersuchungsziffer wird zusätzlich ergänzt

GOÄ-Nrn. 5, 6, 7 und 8 sind neben GOÄ-Nr. 1401 ausgeschlossen. Eine weitere Untersuchung verändert daher die Kombination, statt sie beliebig zu erweitern.


4.

1401 und eine umfangreichere Audiometrie werden addiert

GOÄ-Nrn. 1403 und 1404 dürfen nicht neben GOÄ-Nr. 1401 angesetzt werden. Maßgeblich ist das tatsächlich vollständig erbrachte Verfahren.


5.

Vorsorge und Eignung werden vermischt

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht automatisch dem Nachweis beruflicher Eignung. Ziel, Auftrag und Dokumentation müssen getrennt bleiben.

Welche verwandten Abrechnungskombinationen vertiefen die Hördiagnostik?

Bei auffälligem Befund oder weiterführender Diagnostik kommen andere Leistungsumfänge in Betracht. Sie ersetzen die Basis-Hörprüfung, soweit gegenseitige Ausschlüsse bestehen, und dürfen nicht schematisch ergänzt werden.

Die DGUV-Empfehlungen können den arbeitsmedizinischen Untersuchungsablauf beschreiben, sind selbst aber keine Gebührenordnung. Für die Rechnung bleiben der tatsächlich erbrachte GOÄ-Leistungsinhalt und die Vertragsgrundlage entscheidend.

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Wenn beide Leistungen vollständig erbracht wurden, zeigt das Abrechnungsbeispiel die Kombination aus GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1401. Beide Leistungen müssen einzeln dokumentiert sein.

Nein. Der Vorsorgeanlass allein genügt nicht. GOÄ-Nr. 1401 setzt die tatsächliche Hörprüfung mittels eines einfachen audiologischen Testverfahrens mit mindestens fünf Frequenzen voraus.

Nein. GOÄ-Nr. 1401 ist neben GOÄ-Nrn. 5, 6, 7 und 8 ausgeschlossen. Eine Untersuchung darf daher nicht einfach zusätzlich zur Basis-Hörprüfung angesetzt werden.

GOÄ-Nr. 1403 betrifft eine wesentlich umfangreichere Tonschwellenaudiometrie. Sie ist nicht zusätzlich zu GOÄ-Nr. 1401 berechnungsfähig. Entscheidend ist, welches Verfahren tatsächlich vollständig durchgeführt wurde.

Nein. Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Ziele und müssen fachlich sowie dokumentarisch getrennt werden. Eine Vorsorgebescheinigung ist kein automatischer Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine berufliche Tätigkeit.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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