Lärmexposition – Vorsorge mit Basis-Hörprüfung
Ärztliche Beratung und Basis-Hörprüfung bei Lärmexposition

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
GOÄ 1 setzt eine eigenständige ärztliche Beratung voraus. GOÄ 1401 ist nur bei einer tatsächlich durchgeführten einfachen Hörprüfung mit mindestens fünf Frequenzen berechnungsfähig.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Leistung und Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 1401 | Kernposition | Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen) Nur bei einfachem audiologischem Testverfahren mit mindestens fünf Frequenzen; nicht neben Nrn. 5 bis 8 oder Nrn. 1403/1404. |
Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
GOÄ 1401 ist nicht neben den Nrn. 5 bis 8, 1403, 1404 oder 1406 berechnungsfähig. Bei umfangreicherer Ton- oder Sprachaudiometrie ist deshalb das tatsächlich erbrachte Verfahren maßgeblich. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung bleiben getrennte Anlässe.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Vorsorgeanlass und Behandlungstag
Inhalt und Ergebnis der ärztlichen Beratung
Verwendetes audiologisches Testverfahren mit mindestens fünf Frequenzen
Hörbefund und daraus abgeleitetes weiteres Vorgehen
Klare Trennung von Vorsorge und einer etwaigen Eignungsbeurteilung
Praxisbeispiel
Dokumentierter Behandlungsablauf
Nach dem ärztlichen Gespräch zur Lärmexposition wird eine einfache Hörprüfung mit mindestens fünf dokumentierten Frequenzen durchgeführt. Eine körperliche Untersuchung oder weiterführende Ton- beziehungsweise Sprachaudiometrie findet nicht statt. In diesem Fall kommen GOÄ 1 und 1401 in Betracht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ 1 wird ohne eigenständige ärztliche Beratung angesetzt.
2.
GOÄ 1401 wird allein aus dem Vorsorgeanlass abgeleitet, obwohl Verfahren und mindestens fünf Frequenzen nicht belegt sind.
3.
Die Nrn. 5 bis 8, 1403, 1404 oder 1406 werden trotz Ausschluss zusätzlich zu GOÄ 1401 angesetzt.
4.
Vorsorge und Eignungsbeurteilung werden in Anlass oder Dokumentation vermischt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
