Welche GOÄ-Ziffern sind für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Operative Korrektur eines Nasenflügels“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1457
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 442
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operative Korrektur eines Nasenflügels

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ in Betracht?

Für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1457 als Kernposition. GOÄ-Nr. 442 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ stehen Nasenflügel, Alarplastik, Nasenflügelkorrektur, Nasenplastik, 1457. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1457KernpositionNur bei operativer Korrektur eines Nasenflügels nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren.
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1457

Kernposition der Kombination

Nur bei operativer Korrektur eines Nasenflügels nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren.

GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ sowie „Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nasenflügel, Alarplastik, Nasenflügelkorrektur, Nasenplastik

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1457: Nur bei operativer Korrektur eines Nasenflügels nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Operative Korrektur eines Nasenflügels“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1457 (Nur bei operativer Korrektur eines Nasenflügels nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 442 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 442 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Verschmälerung des Nasenstegs

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1457 als Kernposition. GOÄ-Nr. 442 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1457. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ sowie „Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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