Welche GOÄ-Ziffern sind für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2454
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ in Betracht?

Für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2454 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ stehen Liposuktion, Fettabsaugung, Extremität, Arm, Bein, Lipödem. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2454KernpositionNach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen Fettgewebes.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2454

Kernposition der Kombination

Nach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen Fettgewebes.

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ sowie „Operation eines Lymphödems einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Liposuktion, Fettabsaugung, Extremität, Arm

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2454: Nach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen Fettgewebes.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2454 (Nach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Lymphödems einer Extremität

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Postoperativer Kompressionsverband

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Entfernung eines Naevus flammeus

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2454 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2454. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ sowie „Operation eines Lymphödems einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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