Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2454
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Reduziert lokalisierte Fettdepots und modelliert die Körperkontur; Symmetrie, Hautelastizität und sichere Begrenzung des abgesaugten Volumens sind zentral. Der Eingriff umfasst operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität.

Wann ist sie anwendbar?

Bei umschriebener, durch Gewichtsreduktion nicht ausreichend beeinflussbarer Fettverteilung oder medizinisch begründeter Fettgewebserkrankung nach differenzierter Risikoaufklärung. Erforderliche Kernleistung: Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nach BÄK einmal je operierter Extremität.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2454KernpositionOperative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität. Nach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen Fettgewebes.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ sowie „Operation eines Lymphödems einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 2454: Nach BÄK einmal je operierter Extremität; nur bei tatsächlich erbrachter operativer Entfernung überschüssigen Fettgewebes.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.