Welche GOÄ-Ziffern sind für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ in Betracht?
Für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ führt die Kette GOÄ-Nr. A2454 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ stehen Liposuktion, Fettabsaugung, Bauch, Rücken, Flanke, Körperregion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A2454 | Kernposition | Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen ambulanten Operation gleichwertig ist; Zuschlagsvoraussetzungen vollständig prüfen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen ambulanten Operation gleichwertig ist; Zuschlagsvoraussetzungen vollständig prüfen.
Wie grenzt sich „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ sowie „Exzision einer Fettschürze einschließlich plastischer Deckung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Liposuktion, Fettabsaugung, Bauch, Rücken
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. A2454: Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren.
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A2454 (Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen ambulanten…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Exzision einer Fettschürze einschließlich plastischer Deckung
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Postoperativer Kompressionsverband
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A2454. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ sowie „Exzision einer Fettschürze einschließlich plastischer Deckung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
