Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. A2454
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Liposuktion einer anderen Körperregion, z. B. Bauch oder Rücken

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Reduziert lokalisierte Fettdepots und modelliert die Körperkontur; Symmetrie, Hautelastizität und sichere Begrenzung des abgesaugten Volumens sind zentral. Der Eingriff umfasst liposuktion einer anderen Körperregion, etwa Bauch oder Rücken.

Wann ist sie anwendbar?

Bei umschriebener, durch Gewichtsreduktion nicht ausreichend beeinflussbarer Fettverteilung oder medizinisch begründeter Fettgewebserkrankung nach differenzierter Risikoaufklärung. Erforderliche Kernleistung: Liposuktion einer anderen Körperregion, etwa Bauch oder Rücken; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: konkrete Region dokumentieren.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A2454KernpositionOperative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität. Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen ambulanten Operation gleichwertig ist; Zuschlagsvoraussetzungen vollständig prüfen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A2454

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 2454

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Liposuktion bzw. operative Entfernung überschüssigen Fettgewebes an einer Extremität“ sowie „Exzision einer Fettschürze einschließlich plastischer Deckung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. A2454: Nach BÄK analog Nr. 2454, einmal je operierter Körperregion; konkrete Region dokumentieren.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und wenn der analog nach Nr. 2454 bewertete Eingriff auch nach Art und Begleitumständen einer zuschlagsfähigen ambulanten…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.