Welche GOÄ-Ziffern sind für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1456
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operative Verschmälerung des Nasenstegs

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ in Betracht?

Für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1456 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ stehen Nasensteg, Columella, Verschmälerung, Nasenplastik, 1456. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1456KernpositionNur bei operativer Verschmälerung des Nasenstegs nach Leistungslegende.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1456

Kernposition der Kombination

Nur bei operativer Verschmälerung des Nasenstegs nach Leistungslegende.

Wie grenzt sich „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ sowie „Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nasensteg, Columella, Verschmälerung, Nasenplastik

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1456: Nur bei operativer Verschmälerung des Nasenstegs nach Leistungslegende.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1456 (Nur bei operativer Verschmälerung des Nasenstegs nach Leistungslegende). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Korrektur eines Nasenflügels

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1456 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1456. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Verschmälerung des Nasenstegs“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Korrektur eines Nasenflügels“ sowie „Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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