Welche GOÄ-Ziffern sind für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ in Betracht?
Für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX als Kernposition. GOÄ-Nr. A1387.1-VR-KOMPLEX kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ stehen Netzhautablösung, Vitrektomie, PVR. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX | Kernposition | Bei Eingriff ohne netzhautablösende Membranen; keine zusätzlichen Netzhaut-/Glaskörperpositionen. |
| GOÄ-Nr. A1387.1-VR-KOMPLEX | Bedingt / alternativ | Alternative bei netzhautablösenden Membranen/PVR, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie; nicht zusätzlich zu A1387. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Bei Eingriff ohne netzhautablösende Membranen; keine zusätzlichen Netzhaut-/Glaskörperpositionen.
Bedingte oder alternative Position
Alternative bei netzhautablösenden Membranen/PVR, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie; nicht zusätzlich zu A1387.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Epiretinale Membran oder Makulaforamen – vitreoretinale Komplexoperation“ sowie „Netzhautablösung – moderne eindellende Operation einschließlich Retinopexie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Netzhautablösung, Vitrektomie, PVR
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX: Bei Eingriff ohne netzhautablösende Membranen; keine zusätzlichen Netzhaut-/Glaskörperpositionen.
Netzhautstatus/PVR
Operationstechnik
Tamponade
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX (Bei Eingriff ohne netzhautablösende Membranen; keine zusätzlichen Netzhaut-/Glaskörperpositionen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A1387.1-VR-KOMPLEX gilt zusätzlich: Alternative bei netzhautablösenden Membranen/PVR, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie; nicht zusätzlich zu A1387.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A1387.1-VR-KOMPLEX wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Alternative bei netzhautablösenden Membranen/PVR, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie; nicht zusätzlich zu A1387.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Epiretinale Membran oder Makulaforamen – vitreoretinale Komplexoperation
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Netzhautablösung – moderne eindellende Operation einschließlich Retinopexie
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Netzhautablösung – originäre eindellende Operation nach Nr. 1367
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Makularotation – Zusatzleistung im veröffentlichten vitreoretinalen Ausnahmefall
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautablösung – vitreoretinale Komplexoperation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Epiretinale Membran oder Makulaforamen – vitreoretinale Komplexoperation“ sowie „Netzhautablösung – moderne eindellende Operation einschließlich Retinopexie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
