Quantitative Clearanceuntersuchung der Nieren am Sondenmessplatz

Abrechnungshinweise für Nuklearmedizin

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5444
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3584, GOÄ-Nr. 3558 und GOÄ-Nr. 3557
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Quantitative Clearanceuntersuchung der Nieren am Sondenmessplatz

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Quantifiziert die renale Elimination einer Testsubstanz am Sondenmessplatz und liefert eine funktionelle Clearance unabhängig von rein morphologischer Bildgebung. Die Abklärung umfasst quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei spezieller quantitativer Nierenfunktionsfrage; Applikation, Messgeometrie, Zeitpunkte und körperbezogene Korrektur müssen methodengerecht dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistung: Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nicht neben Nr. 5440 berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5444KernpositionQuantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen. Nicht neben Nr. 5440 berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 3584Bedingt / alternativHarnstoff (Harnstoff-N, BUN). Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung.
GOÄ-Nr. 3558Bedingt / alternativNatrium. Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung.
GOÄ-Nr. 3557Bedingt / alternativKalium. Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenRadiopharmazeutikum/Testsubstanz für quantitative Nierenclearance. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 5444: Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen; Nicht neben Nr. 5440 berechnungsfähig..

GOÄ-Nummer 3584: Harnstoff (Harnstoff-N, BUN); Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung..

GOÄ-Nummer 3558: Natrium; Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung..

GOÄ-Nummer 3557: Kalium; Nur bei tatsächlich medizinisch indizierter und abrechnungsfähiger Laborbestimmung..

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Radiopharmazeutikum/Testsubstanz für quantitative Nierenclearance. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.