Maligner Nierentumor – organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten

Urologie · Uroonkologie

FachgruppeUrologie
ThemenbereichUroonkologie
KernpositionenGOÄ-Nr. A1880
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550
GOÄ-Abrechnung für Maligner Nierentumor – organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen malignen Nierentumor organerhaltend und bewahrt möglichst viel funktionsfähiges Parenchym bei onkologisch ausreichender Resektion. Der Eingriff umfasst organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokalisiertem resektablem Nierentumor und geeigneter Anatomie; Tumorgröße, Lage, Nierenreserve und gegebenenfalls Lymphknotenverdacht bestimmen den Umfang. Erforderliche Kernleistung: Organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A1880KernpositionOrganerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne regionale Lymphknotenentfernung. BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A1880

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 1842
Analoge Leistung: partielle_nephrektomie_ohne_lk

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Maligner Nierentumor – organerhaltende Entfernung mit regionalen Lymphknoten“ sowie „Tumornephrektomie mit Entfernung des regionalen Lymphstromgebiets“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. A1880: BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842.

Tumorgröße/-lage

Resektionsgrenzen

Ischämiezeit

Blutverlust

Präparat

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.