Maligner Nierentumor – organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten
Urologie · Uroonkologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen malignen Nierentumor organerhaltend und bewahrt möglichst viel funktionsfähiges Parenchym bei onkologisch ausreichender Resektion. Der Eingriff umfasst organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten.
Wann ist sie anwendbar?
Bei lokalisiertem resektablem Nierentumor und geeigneter Anatomie; Tumorgröße, Lage, Nierenreserve und gegebenenfalls Lymphknotenverdacht bestimmen den Umfang. Erforderliche Kernleistung: Organerhaltende Entfernung ohne Lymphknoten; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A1880 | Kernposition | Organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne regionale Lymphknotenentfernung. BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Maligner Nierentumor – organerhaltende Entfernung mit regionalen Lymphknoten“ sowie „Tumornephrektomie mit Entfernung des regionalen Lymphstromgebiets“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. A1880: BÄK-Analogbewertung entsprechend Nr. 1842.
Tumorgröße/-lage
Resektionsgrenzen
Ischämiezeit
Blutverlust
Präparat
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
