Mehrere Zupfpräparate aus Magen-/Darmschleimhaut mit optionaler Immunhistochemie

Abrechnungshinweise für Pathologie

FachgruppePathologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 4801
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. A4815-IHC
GOÄ-Abrechnung für Mehrere Zupfpräparate aus Magen-/Darmschleimhaut mit optionaler Immunhistochemie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Untersucht mehrere gezielt entnommene Schleimhautproben histologisch und ordnet fokale, entzündliche oder neoplastische Veränderungen einschließlich erforderlicher Zusatzfärbungen ein. Die Labordiagnostik umfasst mehrere Zupfpräparate aus Magen-/Darmschleimhaut mit optionaler Immunhistochemie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei endoskopisch oder klinisch begründeter Mehrfachbiopsie; Entnahmestellen müssen getrennt zugeordnet und Immunhistochemie nur nach morphologischer Fragestellung eingesetzt werden. Erforderliche Kernleistung: Mehrere Zupfpräparate aus Magen-/Darmschleimhaut mit optionaler Immunhistochemie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 4801KernpositionHistologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut. Nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsinhalt mehrerer Zupfpräparate aus Magen- oder Darmschleimhaut; nicht auf andere Mehrfachbiopsien übertragen.
GOÄ-Nr. A4815-IHCBedingt / alternativImmunhistochemische Untersuchung eines Materials, je tatsächlich untersuchtem Marker beziehungsweise Verfahren. Nur bei medizinisch erforderlicher und tatsächlich erbrachter Immunhistochemie. Der BÄK-GOÄ-Ratgeber beschreibt für qualitative Verfahren die Systematik: für die ersten fünf Marker/Verfahren je Material jeweils zweimal Nr. 4815 analog, ab dem sechsten jeweils einmal; bei mehr als drei Verfahren diagnosebezogene Begründung vorsehen. Der historische zugrunde liegende Beschluss wurde nach BÄK-Angabe nicht formal veröffentlicht; daher als BÄK-Auslegungshilfe, nicht als rechtsverbindliche Pauschalregel anwenden. Marker/Verfahren angeben und § 6 Abs. 2 GOÄ im Einzelfall prüfen. Keine künstliche A4830 verwenden.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A4815-IHC

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 4815
Source note: BÄK GOÄ-Ratgeber Immunhistochemische Untersuchungen; die dort dargestellte qualitative 2x/ab dem 6. 1x-Systematik beruht auf einem früheren konsentierten, nicht formal veröffentlichten Beschluss.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 4801: Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut; Nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsinhalt mehrerer Zupfpräparate aus Magen- oder Darmschleimhaut; nicht auf andere Mehrfachbiopsien übertragen..

GOÄ-Nummer A4815-IHC: Immunhistochemische Untersuchung eines Materials, je tatsächlich untersuchtem Marker beziehungsweise Verfahren; Nur bei medizinisch erforderlicher und tatsächlich erbrachter Immunhistochemie. Der BÄK-GOÄ-Ratgeber beschreibt für qualitative Verfahren die Systematik: für die ersten fünf Marker/Verfahren je Material jeweils zweimal Nr. 4815 analog, ab dem sechsten jeweils einmal; bei mehr als drei Verfahren diagnosebezogene Begründung vorsehen. Der historische zugrunde liegende Beschluss wurde nach BÄK-Angabe nicht formal veröffentlicht; daher als BÄK-Auslegungshilfe, nicht als rechtsverbindliche Pauschalregel anwenden. Marker/Verfahren angeben und § 6 Abs. 2 GOÄ im Einzelfall prüfen. Keine künstliche A4830 verwenden..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.