PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin
Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Bringt autologe, thrombozytenreiche Bestandteile in das Zielgewebe ein; der mögliche regenerative Reiz hängt wesentlich von Aufbereitung, Konzentration und Indikation ab. Die Behandlung umfasst eigenbluteinspritzung.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei konkret begründeter ästhetischer oder regenerativer Zielsetzung nach Aufklärung über begrenzte Evidenz je Indikation und die nicht standardisierte Aufbereitung. Erforderliche Kernleistung: Eigenbluteinspritzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 284 | Kernposition | Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme. Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich analog abrechnen. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nr. 284: Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich analog abrechnen.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
