Welche GOÄ-Ziffern sind für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 284
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ in Betracht?

Für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ führt die Kette GOÄ-Nr. 284 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ stehen PRP, Platelet Rich Plasma, Eigenblut, Vampire Lift, Haarausfall, Gesicht. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 284KernpositionNur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich analog abrechnen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 284

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich analog abrechnen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

Wie grenzt sich „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PRP, Platelet Rich Plasma, Eigenblut, Vampire Lift

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 284: Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich analog abrechnen.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 284 (Nur bei tatsächlicher Eigenblut-/PRP-Einspritzung; Blutentnahme ist enthalten. Zentrifugation nicht zusätzlich…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung

Dazu gehören:

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Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ führt die Kette GOÄ-Nr. 284 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 284. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „PRP-/Eigenblutinjektion in der ästhetischen Medizin“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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