Radikale Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung

Urologie · Blase und Urothel

FachgruppeUrologie
ThemenbereichBlase und Urothel
KernpositionenGOÄ-Nr. 1808
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550
GOÄ-Abrechnung für Radikale Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt die Harnblase radikal und stellt den Harnabfluss über eine geplante Ableitung beziehungsweise Rekonstruktion dauerhaft sicher. Der Eingriff umfasst totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokal behandelbarer, zystektomiepflichtiger Blasenerkrankung nach Staging und Funktionsbewertung; Lymphknotenstrategie, Ableitungsform, Nierenfunktion und Patientenpräferenz sind vorab festzulegen. Erforderliche Kernleistung: Totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1808KernpositionTotale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Blasenteilresektion mit Harnleiterverpflanzung“ sowie „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1808: Totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung

Tumorstadium

Organentfernung

Harnableitung

Lymphknoten/Präparate

Drainagen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.