Radikale Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung
Urologie · Blase und Urothel

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt die Harnblase radikal und stellt den Harnabfluss über eine geplante Ableitung beziehungsweise Rekonstruktion dauerhaft sicher. Der Eingriff umfasst totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei lokal behandelbarer, zystektomiepflichtiger Blasenerkrankung nach Staging und Funktionsbewertung; Lymphknotenstrategie, Ableitungsform, Nierenfunktion und Patientenpräferenz sind vorab festzulegen. Erforderliche Kernleistung: Totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1808 | Kernposition | Totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Blasenteilresektion mit Harnleiterverpflanzung“ sowie „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1808: Totale Exstirpation der Harnblase mit Harnleiterverpflanzung
Tumorstadium
Organentfernung
Harnableitung
Lymphknoten/Präparate
Drainagen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
