Welche GOÄ-Ziffern sind für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ in Betracht?
Für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1803 als Kernposition. GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ stehen TUR-B, Blasentumor, Resektion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1803 | Kernposition | Transurethrale Resektion großer Harnblasengeschwülste, je Sitzung |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Transurethrale Resektion großer Harnblasengeschwülste, je Sitzung
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnblasentumor – Teilresektion der Blase“ sowie „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: TUR-B, Blasentumor, Resektion
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1803: Transurethrale Resektion großer Harnblasengeschwülste, je Sitzung
Tumorgröße/-zahl/-lokalisation
Resektionstiefe
Muskelanteil
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1803 (Transurethrale Resektion großer Harnblasengeschwülste, je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 250 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Harnblasentumor – Teilresektion der Blase
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Radikale Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Transurethraler Eingriff in der Harnblase beziehungsweise spätere Ureterstent-Entfernung nach Nr. 1802
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1803. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Großer Harnblasentumor – transurethrale Resektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnblasentumor – Teilresektion der Blase“ sowie „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
