Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe

Abrechnungshinweise für Nuklearmedizin

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5602
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Nutzt die Aufnahme von Radiophosphor in proliferierendem hämatopoetischem Gewebe zur Behandlung ausgewählter Erkrankungen der blutbildenden Organe. Die Labordiagnostik umfasst radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe.

Wann ist sie anwendbar?

Nur bei spezialisierter hämatologischer Indikation nach Prüfung zeitgemäßer Alternativen, Knochenmarkreserve, Strahlenschutz und erwartbarer Langzeitrisiken. Erforderliche Kernleistung: Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger ärztlicher Beratung mit eigener medizinischer Indikation und tatsächlicher Erbringung; nicht lediglich für technische Aufklärung, Indikationsprüfung oder einfache Befundmitteilung.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger symptombezogener körperlicher Untersuchung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur im Rahmen der GOÄ-Regeln.
GOÄ-Nr. 5602KernpositionRadiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe
SACHKOSTENAuslage / SachkostenTherapeutisches Radiopharmazeutikum für Radiophosphortherapie. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger ärztlicher Beratung mit eigener medizinischer Indikation und tatsächlicher Erbringung; nicht lediglich für technische Aufklärung, Indikationsprüfung oder einfache Befundmitteilung..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger symptombezogener körperlicher Untersuchung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur im Rahmen der GOÄ-Regeln..

GOÄ-Nummer 5602: Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Therapeutisches Radiopharmazeutikum für Radiophosphortherapie. Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.