Reha/Physikalische Medizin – chirotherapeutische Behandlung von Wirbelsäule und …
Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Löst in der Rehabilitation dokumentierte reversible Funktionsstörungen an Wirbelsäule oder Extremitätengelenken manualmedizinisch und integriert das Ergebnis in die aktive Therapie. Die Behandlung umfasst chirotherapeutische Behandlung von Wirbelsäule und Extremität.
Wann ist sie anwendbar?
Bei reproduzierbarer segmentaler beziehungsweise artikulärer Dysfunktion nach Kontraindikationsprüfung; Manipulation ersetzt nicht aktive Stabilisierung und bedarf eines nachvollziehbaren Zielbefunds. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Chirotherapeutische Behandlung von Wirbelsäule und Extremität.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen. |
| GOÄ-Nr. 7 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems. Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 3306 | Kernposition | Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule. Wirbelsäule einschließlich Achsengelenken als Ganzes; je Sitzung grundsätzlich nur einmal. Nr. 3305 nicht zusätzlich für denselben Behandlungsvorgang. |
| GOÄ-Nr. A3306 | Bedingt / alternativ | Chirotherapeutischer Eingriff an einer Extremität analog Nr. 3306. Nur bei medizinisch notwendigem, selbständigem chirotherapeutischem Eingriff an einer Extremität; neben originärer Nr. 3306 an der Wirbelsäule möglich. Mehr als zweimal im Behandlungsfall ist nach BÄK zu begründen. |
| GOÄ-Nr. 530 | Bedingt / alternativ | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle |
| GOÄ-Nr. 539 | Bedingt / alternativ | Ultraschallbehandlung |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..
GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems; Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..
GOÄ-Nummer 3306: Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule; Wirbelsäule einschließlich Achsengelenken als Ganzes; je Sitzung grundsätzlich nur einmal. Nr. 3305 nicht zusätzlich für denselben Behandlungsvorgang..
GOÄ-Nummer A3306: Chirotherapeutischer Eingriff an einer Extremität analog Nr. 3306; Nur bei medizinisch notwendigem, selbständigem chirotherapeutischem Eingriff an einer Extremität; neben originärer Nr. 3306 an der Wirbelsäule möglich. Mehr als zweimal im Behandlungsfall ist nach BÄK zu begründen..
GOÄ-Nummer 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle.
GOÄ-Nummer 539: Ultraschallbehandlung.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
