Schädelteil – Spezialprojektion

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule
KernpositionenGOÄ-Nr. 5095
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Schädelteil – Spezialprojektion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt ausgewählte knöcherne Schädelstrukturen projektionsradiografisch dar, wenn eine eng begrenzte knöcherne Detailfrage nicht sinnvoller mit Schnittbildgebung beantwortet wird. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung von Teilen des Schädels in Spezialprojektion.

Wann ist sie anwendbar?

Bei spezieller knöcherner Fragestellung mit erwartbarer Konsequenz; bei relevantem Schädeltrauma oder intrakranieller Frage ist regelmäßig eine geeignetere Schnittbildgebung zu prüfen. Erforderliche Kernleistung: Röntgenuntersuchung von Teilen des Schädels in Spezialprojektion; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5095KernpositionRöntgenuntersuchung von Teilen des Schädels in Spezialprojektion
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5095: Röntgenuntersuchung von Teilen des Schädels in Spezialprojektion

untersuchter Schädelteil

Spezialprojektion

Indikation

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.