Skelettalterbestimmung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Skelett

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5037
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Skelettalterbestimmung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Schätzt den biologischen Reifegrad anhand standardisierter Knochenentwicklung und vergleicht ihn mit chronologischem Alter und Wachstumsmuster. Die Bildgebung umfasst bestimmung des Skelettalters.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Wachstums- oder Pubertätsstörung beziehungsweise definierter endokrinologischer Frage; standardisierte Referenzmethode und Strahlenschutz sind erforderlich. Erforderliche Kernleistung: Bestimmung des Skelettalters; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5037KernpositionBestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Beckenübersicht – Erwachsene“ sowie „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5037: Bestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung

Methode der Skelettalterbestimmung

Referenzatlas/Standard

Ergebnis und Abweichung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.