Welche GOÄ-Ziffern sind für „Skelettalterbestimmung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Skelettalterbestimmung“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5037
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Skelettalterbestimmung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Skelettalterbestimmung“ in Betracht?

Für „Skelettalterbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5037 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Skelettalterbestimmung“ stehen Skelettalter, Knochenalter, Wachstum. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5037KernpositionBestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Skelettalterbestimmung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5037

Kernposition der Kombination

Bestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Skelettalterbestimmung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Methode der Skelettalterbestimmung
Referenzatlas/Standard
Ergebnis und Abweichung

Wie grenzt sich „Skelettalterbestimmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skelettalterbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beckenübersicht – Erwachsene“ sowie „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Skelettalterbestimmung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Skelettalter, Knochenalter, Wachstum

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5037: Bestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung

Methode der Skelettalterbestimmung

Referenzatlas/Standard

Ergebnis und Abweichung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Skelettalterbestimmung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Skelettalterbestimmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5037 (Bestimmung des Skelettalters einschließlich Röntgenaufnahme und gutachtlicher Beurteilung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Skelettalterbestimmung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Skelettalterbestimmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beckenübersicht – Erwachsene

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Feinfokusaufnahme von Hand oder Fuß

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Skelettalterbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5037 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5037. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skelettalterbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beckenübersicht – Erwachsene“ sowie „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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