Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex

Radiologie · Sonographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichSonographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 410
GOÄ-Abrechnung für Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Organstruktur, Bewegung und gegebenenfalls Blutfluss dynamisch ohne Strahlenexposition und ermöglicht eine gezielte, unmittelbar klinisch korrelierbare Untersuchung. Die Bildgebung umfasst ultraschalluntersuchung weiterer Organe im Anschluss, je Organ, höchstens dreimal und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.

Wann ist sie anwendbar?

Bei organ- oder gefäßbezogener Fragestellung, wenn Schallbedingungen und Methode eine verwertbare Antwort erwarten lassen; untersuchte Region und Zusatzverfahren sind konkret zu dokumentieren. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung weiterer Organe im Anschluss, je Organ, höchstens dreimal. Nur für tatsächlich untersuchte weitere Organe im Anschluss an eine Grundposition nach Nrn. 410 bis 418; je Organ, höchstens dreimal, Organangabe in der Rechnung.
GOÄ-Nr. 401Bedingt / alternativDuplexzuschlag zu sonographischen Leistungen. Nur bei tatsächlichem Duplexverfahren; Ausschlüsse beachten.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 3
Erforderlicher Zusammenhang: 410
GOÄ 401

Bedingte oder alternative Position

Erforderlicher Zusammenhang: 410

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Bei nur einem untersuchten Organ bleibt Nr. 420 vollständig unberücksichtigt.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Duplexsonographie von Gefäßen“ sowie „Transkavitäre Sonographie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs

untersuchte Organe einzeln

B-Bild-Befunde

Duplexgefäße und Messwerte sofern durchgeführt

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 420 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für tatsächlich untersuchte weitere Organe im Anschluss an eine Grundposition nach Nrn. 410 bis 418; je Organ, höchstens dreimal, Organangabe in der…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.