Welche GOÄ-Ziffern sind für „Transkavitäre Sonographie“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Transkavitäre Sonographie“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Transkavitäre Sonographie“ in Betracht?
Für „Transkavitäre Sonographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 403 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 420 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Transkavitäre Sonographie“ stehen transrektal, transvaginal, transkavitär. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Ultraschalluntersuchung eines Organs |
| GOÄ-Nr. 403 | Kernposition | Nur bei transkavitärer Durchführung zusätzlich zu einer passenden sonographischen Grundleistung abrechenbar; innerhalb dieser Kette nur zusammen mit Nr. 410. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Transkavitäre Sonographie“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Ultraschalluntersuchung eines Organs
Kernposition der Kombination
Nur bei transkavitärer Durchführung zusätzlich zu einer passenden sonographischen Grundleistung abrechenbar; innerhalb dieser Kette nur zusammen mit Nr. 410.
Bedingte oder alternative Position
Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Transkavitäre Sonographie“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Transkavitäre Sonographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Transkavitäre Sonographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex“ sowie „Duplexsonographie von Gefäßen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Transkavitäre Sonographie“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: transrektal, transvaginal, transkavitär
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 403: Zuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung
untersuchtes Organ und Zugangsweg
weitere Organe
Befund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Transkavitäre Sonographie“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Transkavitäre Sonographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs); GOÄ-Nr. 403 (Zuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 420 gilt zusätzlich: Sonographie weiterer Organe.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Transkavitäre Sonographie“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 420 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Sonographie weiterer Organe
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Transkavitäre Sonographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Duplexsonographie von Gefäßen
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 403. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Transkavitäre Sonographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex“ sowie „Duplexsonographie von Gefäßen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
