Transkavitäre Sonographie

Radiologie · Sonographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichSonographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 403
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Transkavitäre Sonographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Untersucht Becken- beziehungsweise angrenzende Organe mit körpernah platzierter Sonde und erreicht dadurch eine höhere Detailauflösung als die transkutane Darstellung. Die Bildgebung umfasst zuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung und Sonographie weiterer Organe.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter gynäkologischer, urologischer oder endoluminaler Fragestellung; Zugangsweg, Einwilligung, Hygiene und untersuchtes Zielorgan müssen feststehen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Zuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung und Sonographie weiterer Organe.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 403KernpositionZuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung. Nur bei transkavitärer Durchführung zusätzlich zu einer passenden sonographischen Grundleistung abrechenbar; innerhalb dieser Kette nur zusammen mit Nr. 410.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativSonographie weiterer Organe. Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 403

Kernposition der Kombination

Erforderlicher Zusammenhang: 410
GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 3
Erforderlicher Zusammenhang: 410

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Sonographie eines oder mehrerer Organe einschließlich möglichem Duplex“ sowie „Duplexsonographie von Gefäßen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ-Nr. 403: Zuschlag für transkavitäre sonographische Untersuchung

untersuchtes Organ und Zugangsweg

weitere Organe

Befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 420 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Sonographie weiterer Organe

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.