Welche GOÄ-Ziffern sind für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Sehhilfen
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ in Betracht?

Für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1201, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANT als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7002-ANISEIKONIE-QUAL und GOÄ-Nr. 1217 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ stehen Anisometropie, Aniseikonie, Bildgrößenunterschied. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1201KernpositionSubjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
GOÄ-Nr. 1202KernpositionObjektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer
GOÄ-Nr. A7002-ANISEIKONIE-QUALBedingt / alternativNur bei ausschließlich qualitativer Prüfung; nicht zusätzlich, wenn die quantitative A7003 die qualitative Prüfung bereits einschließt.
GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANTKernpositionQuantitative Messung; gegebenenfalls einschließlich qualitativer Prüfung.
GOÄ-Nr. 1217Bedingt / alternativQualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1201

Kernposition der Kombination

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

GOÄ 1202

Kernposition der Kombination

Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

GOÄ A7002-ANISEIKONIE-QUAL

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ausschließlich qualitativer Prüfung; nicht zusätzlich, wenn die quantitative A7003 die qualitative Prüfung bereits einschließt.

Analog bewertet zu: 1200
Abrechnungsalternative: aniseikonia_method
GOÄ A7003-ANISEIKONIE-QUANT

Kernposition der Kombination

Quantitative Messung; gegebenenfalls einschließlich qualitativer Prüfung.

Analog bewertet zu: 1226
Abrechnungsalternative: aniseikonia_method
GOÄ 1217

Bedingte oder alternative Position

Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Refraktionsdifferenz
Trennverfahren
quantitativer Aniseikoniewert
binokulare Beschwerden

Wie grenzt sich „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ sowie „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Anisometropie, Aniseikonie, Bildgrößenunterschied

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1201: Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

GOÄ-Nr. 1202: Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANT: Quantitative Messung; gegebenenfalls einschließlich qualitativer Prüfung.

Refraktionsdifferenz

Trennverfahren

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1201 (Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern); GOÄ-Nr. 1202 (Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer); GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANT (Quantitative Messung; gegebenenfalls einschließlich qualitativer Prüfung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1201, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANT als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7002-ANISEIKONIE-QUAL und GOÄ-Nr. 1217 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1201, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. A7003-ANISEIKONIE-QUANT. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ sowie „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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