Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen
Augenheilkunde · Refraktion und Sehhilfen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Abklärung umfasst optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ | Kernposition | Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz |
| GOÄ-Nr. 1215 | Kernposition | Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung |
| GOÄ-Nr. A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFE | Bedingt / alternativ | Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung |
| GOÄ-Nr. 1225 | Bedingt / alternativ | Kampimetrie oder Perimetrie nach Förster |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ: Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz
GOÄ-Nr. 1215: Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung
Ursache und Restsehvermögen
Visusäquivalenz
erprobte Sehhilfen
Lesedistanz und Gebrauchsnutzen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
