Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen

Augenheilkunde · Refraktion und Sehhilfen

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Sehhilfen
GOÄ-Abrechnung für Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Abklärung umfasst optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZKernpositionUntersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz
GOÄ-Nr. 1215KernpositionBestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung
GOÄ-Nr. A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFEBedingt / alternativBestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung
GOÄ-Nr. 1225Bedingt / alternativKampimetrie oder Perimetrie nach Förster

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A7001-VISUSAEQUIVALENZ

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 1225
GOÄ A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFE

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1227

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ: Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

GOÄ-Nr. 1215: Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung

Ursache und Restsehvermögen

Visusäquivalenz

erprobte Sehhilfen

Lesedistanz und Gebrauchsnutzen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.