Welche GOÄ-Ziffern sind für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Sehhilfen
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ in Betracht?

Für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ und GOÄ-Nr. 1215 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFE und GOÄ-Nr. 1225 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ stehen Low Vision, Sehbehinderung, Lupenbrille, elektronische Sehhilfe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZKernpositionUntersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz
GOÄ-Nr. 1215KernpositionBestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung
GOÄ-Nr. A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFEBedingt / alternativBestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung
GOÄ-Nr. 1225Bedingt / alternativKampimetrie oder Perimetrie nach Förster

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ A7001-VISUSAEQUIVALENZ

Kernposition der Kombination

Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

Analog bewertet zu: 1225
GOÄ 1215

Kernposition der Kombination

Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung

GOÄ A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFE

Bedingte oder alternative Position

Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung

Analog bewertet zu: 1227
GOÄ 1225

Bedingte oder alternative Position

Kampimetrie oder Perimetrie nach Förster

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Ursache und Restsehvermögen
Visusäquivalenz
erprobte Sehhilfen
Lesedistanz und Gebrauchsnutzen

Wie grenzt sich „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Low Vision, Sehbehinderung, Lupenbrille, elektronische Sehhilfe

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ: Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

GOÄ-Nr. 1215: Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung

Ursache und Restsehvermögen

Visusäquivalenz

erprobte Sehhilfen

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ (Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz); GOÄ-Nr. 1215 (Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ und GOÄ-Nr. 1215 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7006-ELEKTRONISCHE-SEHHILFE und GOÄ-Nr. 1225 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ und GOÄ-Nr. 1215. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Low Vision – optische und elektronische vergrößernde Sehhilfen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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