Welche GOÄ-Ziffern sind für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Sehhilfen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1201
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ in Betracht?

Für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1201 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1202, GOÄ-Nr. 1204 und GOÄ-Nr. 1240 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ stehen Myopie, Astigmatismus, Brille, Sehschärfe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1201KernpositionSubjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
GOÄ-Nr. 1202Bedingt / alternativObjektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer
GOÄ-Nr. 1204Bedingt / alternativMessung der Hornhautkrümmungsradien
GOÄ-Nr. 1240Bedingt / alternativSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1201

Kernposition der Kombination

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

GOÄ 1202

Bedingte oder alternative Position

Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

GOÄ 1204

Bedingte oder alternative Position

Messung der Hornhautkrümmungsradien

GOÄ 1240

Bedingte oder alternative Position

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

subjektive und objektive Refraktion
Zylinder/Achse
bestkorrigierter Visus
Hornhautbefund

Wie grenzt sich „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Presbyopie oder Akkommodationsstörung – Refraktion und Akkommodationsmessung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Myopie, Astigmatismus, Brille, Sehschärfe

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1201: Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

subjektive und objektive Refraktion

Zylinder/Achse

bestkorrigierter Visus

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1201 (Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1201 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1202, GOÄ-Nr. 1204 und GOÄ-Nr. 1240 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1201. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Presbyopie oder Akkommodationsstörung – Refraktion und Akkommodationsmessung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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