Welche GOÄ-Ziffern sind für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ in Betracht?
Für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1201 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1202, GOÄ-Nr. 1204 und GOÄ-Nr. 1240 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ stehen Myopie, Astigmatismus, Brille, Sehschärfe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1201 | Kernposition | Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern |
| GOÄ-Nr. 1202 | Bedingt / alternativ | Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer |
| GOÄ-Nr. 1204 | Bedingt / alternativ | Messung der Hornhautkrümmungsradien |
| GOÄ-Nr. 1240 | Bedingt / alternativ | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
Bedingte oder alternative Position
Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer
Bedingte oder alternative Position
Messung der Hornhautkrümmungsradien
Bedingte oder alternative Position
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Presbyopie oder Akkommodationsstörung – Refraktion und Akkommodationsmessung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Myopie, Astigmatismus, Brille, Sehschärfe
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1201: Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
subjektive und objektive Refraktion
Zylinder/Achse
bestkorrigierter Visus
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1201 (Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik
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Presbyopie oder Akkommodationsstörung – Refraktion und Akkommodationsmessung
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1201. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Myopie/Astigmatismus – vollständige Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Anisometropie/Aniseikonie – qualitative und quantitative Spezialdiagnostik“ sowie „Presbyopie oder Akkommodationsstörung – Refraktion und Akkommodationsmessung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
