Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung

Augenheilkunde · Kinderophthalmologie und Strabologie

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichKinderophthalmologie und Strabologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1268
GOÄ-Abrechnung für Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Misst und behandelt Fehlstellung sowie gestörtes beidäugiges Zusammenspiel, um Amblyopie, Doppelbilder und kompensatorische Kopfhaltung zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern. Die Behandlung umfasst aktive pleoptische Behandlung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei auffälliger Augenstellung, Diplopie, unterdrücktem Seheindruck oder Entwicklungsrisiko; Therapie und Operation richten sich nach Alter, Schielwinkel, Motilität und Binokularpotenzial. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Aktive pleoptische Behandlung. Grenze: Nur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1268KernpositionAktive Behandlung der Schwachsichtigkeit mittels Spezialophthalmoskop, mindestens 20 Minuten. Nur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.
GOÄ-Nr. 1270Bedingt / alternativUnterstützende pleoptische oder orthoptische Behandlung, mindestens 20 Minuten. Nur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.
GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZBedingt / alternativUntersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1268

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 1270

Bedingte oder alternative Position

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ A7001-VISUSAEQUIVALENZ

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1225

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ sowie „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1268: Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit mittels Spezialophthalmoskop, mindestens 20 Minuten

behandeltes Auge

Methode

Dauer

Ausgangs- und Verlaufsvisus

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1270 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Unterstützende pleoptische oder orthoptische Behandlung, mindestens 20 Minuten

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.