Welche GOÄ-Ziffern sind für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ in Betracht?
Für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1216 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1207, GOÄ-Nr. 1201 und GOÄ-Nr. 1226 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ stehen Heterophorie, Prisma, asthenopische Beschwerden. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1216 | Kernposition | Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus |
| GOÄ-Nr. 1207 | Bedingt / alternativ | Nur bei subjektiver Unverträglichkeit von Mehrstärken- oder Prismenbrillen entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1201 | Bedingt / alternativ | Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern |
| GOÄ-Nr. 1226 | Bedingt / alternativ | Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus
Bedingte oder alternative Position
Nur bei subjektiver Unverträglichkeit von Mehrstärken- oder Prismenbrillen entsprechend der Leistungslegende.
Bedingte oder alternative Position
Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
Bedingte oder alternative Position
Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ sowie „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Heterophorie, Prisma, asthenopische Beschwerden
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1216: Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus
Art und Ausmaß der Phorie
Prismenkorrektur
Beschwerden
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1216 (Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1216. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ sowie „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
