Welche GOÄ-Ziffern sind für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichKinderophthalmologie und Strabologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1216
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ in Betracht?

Für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1216 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1207, GOÄ-Nr. 1201 und GOÄ-Nr. 1226 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ stehen Heterophorie, Prisma, asthenopische Beschwerden. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1216KernpositionUntersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus
GOÄ-Nr. 1207Bedingt / alternativNur bei subjektiver Unverträglichkeit von Mehrstärken- oder Prismenbrillen entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1201Bedingt / alternativSubjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
GOÄ-Nr. 1226Bedingt / alternativProjektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1216

Kernposition der Kombination

Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus

GOÄ 1207

Bedingte oder alternative Position

Nur bei subjektiver Unverträglichkeit von Mehrstärken- oder Prismenbrillen entsprechend der Leistungslegende.

GOÄ 1201

Bedingte oder alternative Position

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

GOÄ 1226

Bedingte oder alternative Position

Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Art und Ausmaß der Phorie
Prismenkorrektur
Beschwerden
Fern-/Nahsituation

Wie grenzt sich „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ sowie „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Heterophorie, Prisma, asthenopische Beschwerden

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1216: Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus

Art und Ausmaß der Phorie

Prismenkorrektur

Beschwerden

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1216 (Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Augenheilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1216 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1207, GOÄ-Nr. 1201 und GOÄ-Nr. 1226 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1216. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ sowie „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.