Welche GOÄ-Ziffern sind für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichKinderophthalmologie und Strabologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1228 und GOÄ-Nr. 1240
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ in Betracht?

Für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. 1216 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1228 und GOÄ-Nr. 1240 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ stehen Amblyopie, Kind, Schielen, Sehschwäche. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZKernpositionUntersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz
GOÄ-Nr. 1202KernpositionObjektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer
GOÄ-Nr. 1216KernpositionUntersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus
GOÄ-Nr. 1228Bedingt / alternativFarbsinnprüfung mit Pigmentproben, z. B. Farbtafeln
GOÄ-Nr. 1240Bedingt / alternativSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ A7001-VISUSAEQUIVALENZ

Kernposition der Kombination

Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

Analog bewertet zu: 1225
GOÄ 1202

Kernposition der Kombination

Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

GOÄ 1216

Kernposition der Kombination

Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus

GOÄ 1228

Bedingte oder alternative Position

Farbsinnprüfung mit Pigmentproben, z. B. Farbtafeln

GOÄ 1240

Bedingte oder alternative Position

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

altersgerechter Visus
objektive Refraktion
Fixation/Augenstellung
Binokularfunktion
organischer Ausschluss

Wie grenzt sich „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“ sowie „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Amblyopie, Kind, Schielen, Sehschwäche

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ: Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz

GOÄ-Nr. 1202: Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

GOÄ-Nr. 1216: Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus

altersgerechter Visus

objektive Refraktion

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ (Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz); GOÄ-Nr. 1202 (Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer); GOÄ-Nr. 1216 (Untersuchung auf Heterophorie beziehungsweise Strabismus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. 1216 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1228 und GOÄ-Nr. 1240 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A7001-VISUSAEQUIVALENZ, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. 1216. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“ sowie „Heterophorie – Basisdiagnostik mit Prismenprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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