Welche GOÄ-Ziffern sind für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichKinderophthalmologie und Strabologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1269
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1270 und GOÄ-Nr. 1217
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ in Betracht?

Für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1269 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1270 und GOÄ-Nr. 1217 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ stehen Orthoptik, Binokularfunktion, Synoptophor. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1269KernpositionNur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.
GOÄ-Nr. 1270Bedingt / alternativNur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.
GOÄ-Nr. 1217Bedingt / alternativNur als zeitlich und inhaltlich eigenständige diagnostische Leistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1269

Kernposition der Kombination

Nur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 1270

Bedingte oder alternative Position

Nur bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten abrechenbar.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 1217

Bedingte oder alternative Position

Nur als zeitlich und inhaltlich eigenständige diagnostische Leistung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Methode/Gerät
Dauer
Übungsziel
binokularer Verlauf

Wie grenzt sich „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“ sowie „Komplexe Augenmuskelstörung – Motilitäts- und Schielwinkelanalyse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Orthoptik, Binokularfunktion, Synoptophor

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1269: Orthoptische Behandlung mit Haploskop-Geräten, mindestens 20 Minuten

Methode/Gerät

Dauer

Übungsziel

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1269 (Orthoptische Behandlung mit Haploskop-Geräten, mindestens 20 Minuten). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1270 gilt zusätzlich: Unterstützende pleoptische oder orthoptische Behandlung, mindestens 20 Minuten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1270 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Unterstützende pleoptische oder orthoptische Behandlung, mindestens 20 Minuten


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1269 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1270 und GOÄ-Nr. 1217 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1269. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gestörte Binokularfunktion – orthoptische Behandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Amblyopie – aktive pleoptische Behandlung“ sowie „Komplexe Augenmuskelstörung – Motilitäts- und Schielwinkelanalyse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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