Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichTränenwege und Lider
KernpositionenGOÄ-Nr. 1305
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1226 und GOÄ-Nr. 1252
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ in Betracht?

Für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1305 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1226 und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ stehen Ptosis, Lidsenkung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1305KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Ptosisoperation, soweit nicht die speziellere direkte Lidheberverkürzung nach Nr. 1306 zutrifft.
GOÄ-Nr. 1226Bedingt / alternativNur bei eigenständiger Gesichtsfelddokumentation.
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1305

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlich durchgeführter Ptosisoperation, soweit nicht die speziellere direkte Lidheberverkürzung nach Nr. 1306 zutrifft.

Abrechnungsalternative: ptosis_surgery
GOÄ 1226

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger Gesichtsfelddokumentation.

GOÄ 1252

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Levatorfunktion
MRD
Gesichtsfeldeinschränkung
Operationstechnik

Erforderliche Auswahlpositionen

1305
1306

Wie grenzt sich „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ptosis – direkte Lidheberverkürzung“ sowie „Lidtumor oder Bindehauttumor – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ptosis, Lidsenkung

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1305: Nur bei tatsächlich durchgeführter Ptosisoperation, soweit nicht die speziellere direkte Lidheberverkürzung nach Nr. 1306 zutrifft.

Levatorfunktion

MRD

Gesichtsfeldeinschränkung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1305 (Nur bei tatsächlich durchgeführter Ptosisoperation, soweit nicht die speziellere direkte Lidheberverkürzung nach…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1226 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständiger Gesichtsfelddokumentation.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1226 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger Gesichtsfelddokumentation.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1305 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1226 und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1305. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ptosis – direkte Lidheberverkürzung“ sowie „Lidtumor oder Bindehauttumor – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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