Welche GOÄ-Ziffern sind für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ in Betracht?
Für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1376 als Kernposition. GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT und GOÄ-Nr. 1326 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ stehen Tränenröhrchenabriss, Canaliculus, Lidverletzung, Stent. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1376 | Kernposition | Operative Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens |
| GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT | Bedingt / alternativ | Nur bei zusätzlicher tatsächlich erforderlicher Stentversorgung. |
| GOÄ-Nr. 1326 | Bedingt / alternativ | Nur bei zusätzlicher eigenständiger Bulbusverletzung; nicht wegen der Tränenröhrchenrekonstruktion selbst. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Operative Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens
Bedingte oder alternative Position
Nur bei zusätzlicher tatsächlich erforderlicher Stentversorgung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei zusätzlicher eigenständiger Bulbusverletzung; nicht wegen der Tränenröhrchenrekonstruktion selbst.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Lidtumor oder Bindehauttumor – operative Entfernung“ sowie „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tränenröhrchenabriss, Canaliculus, Lidverletzung, Stent
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1376: Operative Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens
Verletzungsart
betroffenes Tränenröhrchen
Rekonstruktion
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1376 (Operative Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT gilt zusätzlich: Nur bei zusätzlicher tatsächlich erforderlicher Stentversorgung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei zusätzlicher tatsächlich erforderlicher Stentversorgung.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Lidtumor oder Bindehauttumor – operative Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Tränensackabflussstörung – Dakryozystorhinostomie
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Tränensackerkrankung – Tränensackexstirpation
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1376. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Lidtumor oder Bindehauttumor – operative Entfernung“ sowie „Ptosis – operative Korrektur nach Nr. 1305“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
