Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen

Psychiatrie und Psychotherapie · Psychotherapie – Bezugspersonen

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Bezugspersonen
KernpositionenGOÄ-Nr. A817
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. A804 und GOÄ-Nr. 60
GOÄ-Abrechnung für Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Klärt Störungsmodell, Motivation und passende Behandlungsmethode beziehungsweise setzt eine definierte psychotherapeutische Intervention mit überprüfbarem Ziel um. Die ärztliche Bewertung umfasst eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei diagnostizierter psychischer Störung und ausreichender Mitwirkungsmöglichkeit; Format, Frequenz und Verfahren müssen zur Akuität, Zielsetzung und Belastbarkeit passen. Erforderliche Kernleistung: Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Eigenständiger Bezugspersonenkontakt.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A817KernpositionPsychiatrische Beratung der Bezugspersonen bei psychisch gestörten Kindern/Jugendl. Aus Befunden. Erläuterung geplanter Therapie. Eingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.
GOÄ-Nr. A804Bedingt / alternativPsychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration. Psychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht beide für denselben Gesprächsinhalt ansetzen.
GOÄ-Nr. 60Bedingt / alternativKonsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Nur als eigenständige konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten; der abrechnende Arzt muss sich zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben. Nicht für eine bloße Abstimmung mit Psychologischen Psychotherapeuten und nicht für Inhalte, die bereits Bestandteil eines Gutachterberichts sind.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A817

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 817
Analoge Leistung: bezugsperson_erwachsene
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Beratung nach abgeschlossener Diagnostik und Indikationsstellung
GOÄ A804

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 804
Behandlungsphase: Patientenkontakt
Analoge Leistung: psychotherapeutisches_gespraech
GOÄ 60

Bedingte oder alternative Position

Behandlungsphase: ärztliches Konsil

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung unter Einbeziehung der Bezugspersonen“ sowie „Fremdanamnese bei psychisch erkranktem Erwachsenen – separater Kontakt mit Bezugsperson“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. A817: Eingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.

Bezug der Person zum Patienten

erhobene Befunde

Beratungsinhalt und geplante Maßnahmen

Einwilligung/Schweigepflicht

Trennung der Kontakte

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. A804 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Psychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht beide…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.