Welche GOÄ-Ziffern sind für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Bezugspersonen
KernpositionenGOÄ-Nr. A817
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. A804 und GOÄ-Nr. 60
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ in Betracht?

Für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. A817 als Kernposition. GOÄ-Nr. A804 und GOÄ-Nr. 60 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ stehen Bezugsperson, Angehörigenberatung, Familie, psychotherapeutische Maßnahmen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A817KernpositionEingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.
GOÄ-Nr. A804Bedingt / alternativPsychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht beide für denselben Gesprächsinhalt ansetzen.
GOÄ-Nr. 60Bedingt / alternativNur als eigenständige konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten; der abrechnende Arzt muss sich zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben. Nicht für eine bloße Abstimmung mit Psychologischen Psychotherapeuten und nicht für Inhalte, die bereits Bestandteil eines Gutachterberichts sind.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A817

Kernposition der Kombination

Eingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.

Analog bewertet zu: 817
Analoge Leistung: bezugsperson_erwachsene
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Beratung nach abgeschlossener Diagnostik und Indikationsstellung
GOÄ A804

Bedingte oder alternative Position

Psychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht beide für denselben Gesprächsinhalt ansetzen.

Behandlungsphase: Patientenkontakt
Analog bewertet zu: 804
Analoge Leistung: psychotherapeutisches_gespraech
GOÄ 60

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten; der abrechnende Arzt muss sich zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben. Nicht für eine bloße Abstimmung mit Psychologischen Psychotherapeuten und nicht für Inhalte, die bereits Bestandteil eines Gutachterberichts sind.

Behandlungsphase: ärztliches Konsil

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Bezug der Person zum Patienten
erhobene Befunde
Beratungsinhalt und geplante Maßnahmen
Einwilligung/Schweigepflicht
Trennung der Kontakte

Wie grenzt sich „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung unter Einbeziehung der Bezugspersonen“ sowie „Fremdanamnese bei psychisch erkranktem Erwachsenen – separater Kontakt mit Bezugsperson“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Bezugsperson, Angehörigenberatung, Familie, psychotherapeutische Maßnahmen

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. A817: Eingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.

Bezug der Person zum Patienten

erhobene Befunde

Beratungsinhalt und geplante Maßnahmen

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A817 (Eingehende Beratung anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter psychotherapeutischer Maßnahmen.…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A804 gilt zusätzlich: Psychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. A804 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Psychotherapeutische Behandlung in gesondertem Kontakt, einmal je Kalendertag. A804 und A806 sind bei psychiatrischer Behandlung Alternativen; nicht beide…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. A817 als Kernposition. GOÄ-Nr. A804 und GOÄ-Nr. 60 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A817. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Eingehende psychotherapeutische Beratung einer Bezugsperson eines Erwachsenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung unter Einbeziehung der Bezugspersonen“ sowie „Fremdanamnese bei psychisch erkranktem Erwachsenen – separater Kontakt mit Bezugsperson“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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