Transurethraler Blasenverweilkatheter – Wechsel

Urologie · Katheter und Harnableitung

FachgruppeUrologie
ThemenbereichKatheter und Harnableitung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1732
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 298
GOÄ-Abrechnung für Transurethraler Blasenverweilkatheter – Wechsel

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entlastet eine überdehnte Harnblase und sichert den Harnabfluss, während Ursache, Restfunktion und katheterbezogene Risiken abgeklärt werden. Die Abklärung umfasst wechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters.

Wann ist sie anwendbar?

Bei akutem oder chronischem Harnverhalt beziehungsweise erforderlicher längerfristiger Ableitung; Zugangsweg und Verweildauer richten sich nach Obstruktion, Infektion und Versorgungsperspektive. Erforderliche Kernleistung: Wechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1732KernpositionWechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters. Die notwendige Entfernung des alten Katheters ist eingeschlossen; A2007 nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Nur bei konkretem Infektionsverdacht und tatsächlicher Abstrichentnahme; Laborleistung selbst gegebenenfalls Fremdlabor.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Blasenverweilkatheter – ärztliche Entfernung als selbständige Leistung“ sowie „Nierenfistelkatheter – Wechsel mit Spülung und Verband“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1732: Die notwendige Entfernung des alten Katheters ist eingeschlossen; A2007 nicht zusätzlich.

Indikation

Kathetertyp und -größe

Entfernung und Neueinlage

Urinbefund/Komplikationen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei konkretem Infektionsverdacht und tatsächlicher Abstrichentnahme; Laborleistung selbst gegebenenfalls Fremdlabor.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.