Transurethraler Blasenverweilkatheter – Wechsel
Urologie · Katheter und Harnableitung

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entlastet eine überdehnte Harnblase und sichert den Harnabfluss, während Ursache, Restfunktion und katheterbezogene Risiken abgeklärt werden. Die Abklärung umfasst wechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters.
Wann ist sie anwendbar?
Bei akutem oder chronischem Harnverhalt beziehungsweise erforderlicher längerfristiger Ableitung; Zugangsweg und Verweildauer richten sich nach Obstruktion, Infektion und Versorgungsperspektive. Erforderliche Kernleistung: Wechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1732 | Kernposition | Wechsel eines transurethralen Blasenverweilkatheters. Die notwendige Entfernung des alten Katheters ist eingeschlossen; A2007 nicht zusätzlich. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Nur bei konkretem Infektionsverdacht und tatsächlicher Abstrichentnahme; Laborleistung selbst gegebenenfalls Fremdlabor. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Blasenverweilkatheter – ärztliche Entfernung als selbständige Leistung“ sowie „Nierenfistelkatheter – Wechsel mit Spülung und Verband“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1732: Die notwendige Entfernung des alten Katheters ist eingeschlossen; A2007 nicht zusätzlich.
Indikation
Kathetertyp und -größe
Entfernung und Neueinlage
Urinbefund/Komplikationen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei konkretem Infektionsverdacht und tatsächlicher Abstrichentnahme; Laborleistung selbst gegebenenfalls Fremdlabor.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
