Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369

Radiologie · Computertomographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichComputertomographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5369
GOÄ-Abrechnung für Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst mehrere anatomische Regionen in einem abgestimmten CT-Protokoll und beurteilt Verteilung beziehungsweise Verlauf einer systemischen, onkologischen oder traumatischen Erkrankung. Die Bildgebung umfasst höchstwert für mehrere Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374.

Wann ist sie anwendbar?

Bei regionenübergreifender Fragestellung mit Konsequenz für Staging, Verlauf oder Akutversorgung; jede einbezogene Region, Zusatzserie und Kontrastphase muss medizinisch erforderlich sein. Erforderliche Kernleistung: Höchstwert für mehrere Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5369KernpositionHöchstwert für mehrere Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374. Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden. Die Einzelleistungen in der Rechnung angeben, aber nicht zusätzlich berechnen.
GOÄ-Nr. 5376Bedingt / alternativErgänzende CT-Serie. Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 5377Bedingt / alternativComputergestützte Analyse. Je qualifizierend analysierter zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung einmal möglich; count_by_underlying_service beachten.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zehn Minuten
GOÄ-Nr. 345Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung über zehn Minuten
GOÄ-Nr. 346Bedingt / alternativIntravenöse Hochdruckeinbringung von Kontrastmittel
GOÄ-Nr. 347Bedingt / alternativJede weitere Hochdruckeinbringung bei bestehendem Zugang. Nur für eine tatsächliche weitere Hochdruckeinbringung bei bestehendem Zugang nach Nr. 346 abrechenbar.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5376

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 1
GOÄ 5377

Bedingte oder alternative Position

Count by underlying service: Ja
GOÄ 344

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 345

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 346

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: ct_iv_contrast
GOÄ 347

Bedingte oder alternative Position

Erforderlicher Zusammenhang: 346

Kombinationsregeln und Alternativen

Protokollabhängige Varianten

Id: polytrauma-ganzkoerper
Description: Mehrere rechtfertigend indizierte CT-Regionen, z. B. Kopf, Thorax und Abdomen/Becken
Required underlying services:
5370
5371
5372
Id: thorax-abdomen
Description: Eigenständige CT von Thorax und Abdomen/Becken
Required underlying services:
5371
5372

Mögliche zugrunde liegende Leistungen

5370
5371
5372
5373
5374

Mindestzahl verschiedener Grundleistungen

2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „CT der gesamten Aorta“ sowie „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5369: Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden. Die Einzelleistungen in der Rechnung angeben, aber nicht zusätzlich berechnen.

rechtfertigende Indikation je Region

zugrunde liegende CT-Einzelleistungen

Serien und Kontrastphasen

qualifizierende Analysen je Region

Gesamtbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5376 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.