Welche GOÄ-Ziffern sind für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ in Betracht?
Für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5369 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5376, GOÄ-Nr. 5377, GOÄ-Nr. 344, GOÄ-Nr. 345 und GOÄ-Nr. 346 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ stehen Ganzkörper CT, Polytrauma CT, Mehrregionen CT, Höchstwert 5369. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5369 | Kernposition | Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden. Die Einzelleistungen in der Rechnung angeben, aber nicht zusätzlich berechnen. |
| GOÄ-Nr. 5376 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 5377 | Bedingt / alternativ | Je qualifizierend analysierter zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung einmal möglich; count_by_underlying_service beachten. |
| GOÄ-Nr. 344 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 345 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung über zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 346 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Hochdruckeinbringung von Kontrastmittel |
| GOÄ-Nr. 347 | Bedingt / alternativ | Nur für eine tatsächliche weitere Hochdruckeinbringung bei bestehendem Zugang nach Nr. 346 abrechenbar. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden. Die Einzelleistungen in der Rechnung angeben, aber nicht zusätzlich berechnen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung.
Bedingte oder alternative Position
Je qualifizierend analysierter zugrunde liegender selbständiger CT-Leistung einmal möglich; count_by_underlying_service beachten.
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung über zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Hochdruckeinbringung von Kontrastmittel
Bedingte oder alternative Position
Nur für eine tatsächliche weitere Hochdruckeinbringung bei bestehendem Zugang nach Nr. 346 abrechenbar.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Protokollabhängige Varianten
Mögliche zugrunde liegende Leistungen
Mindestzahl verschiedener Grundleistungen
Wie grenzt sich „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT der gesamten Aorta“ sowie „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ganzkörper CT, Polytrauma CT, Mehrregionen CT, Höchstwert 5369
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5369: Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden. Die Einzelleistungen in der Rechnung angeben, aber nicht zusätzlich berechnen.
rechtfertigende Indikation je Region
zugrunde liegende CT-Einzelleistungen
Serien und Kontrastphasen
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5369 (Nur wenn in derselben Sitzung mindestens zwei selbständige CT-Leistungen nach Nrn. 5370 bis 5374 erbracht wurden.…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5376 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5376 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlicher ergänzender Serie; einmal je Sitzung.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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CT der gesamten Aorta
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CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA
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CT des Skeletts
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5369. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Mehrregionen-CT beziehungsweise Ganzkörper-CT mit Höchstwert Nr. 5369“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „CT der gesamten Aorta“ sowie „CT des Kopfes einschließlich möglicher CTA“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
