Eingehende Beratung mit vollständiger Organsystemuntersuchung

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 7
GOÄ-Abrechnung für Eingehende Beratung mit vollständiger Organsystemuntersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verknüpft einen überdurchschnittlich komplexen Beratungsanlass mit der dafür erforderlichen vollständigen Organ- beziehungsweise neurologischen Untersuchung. Die ärztliche Bewertung umfasst eingehende ärztliche Beratung und vollständige Untersuchung des betreffenden Organsystems.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn sowohl der eingehende Beratungsinhalt als auch die benannte vollständige Untersuchung tatsächlich erbracht und dokumentiert wurden; eine kurze Befundmitteilung reicht nicht. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende ärztliche Beratung und vollständige Untersuchung des betreffenden Organsystems; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3KernpositionEingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, abgesehen von zulässigen Beratungszuschlägen. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 und zulässigen Beratungszuschlägen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 Minuten

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, abgesehen von zulässigen Beratungszuschlägen. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 und zulässigen Beratungszuschlägen.; Zeitbezug: mindestens 10 Minuten.

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.