Welche GOÄ-Ziffern sind für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichEntwicklung und Sozialpädiatrie
KernpositionenKein pauschaler Kernblock
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 719, GOÄ-Nr. 725 und GOÄ-Nr. 726
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ in Betracht?

Für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ ist kein pauschaler GOÄ-Kernblock vorgesehen. Die berechnungsfähigen Positionen ergeben sich aus dem tatsächlich gewählten Leistungs- oder Alternativpfad; jede Position ist einzeln zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ stehen Entwicklungstherapie, sensorimotorisch, Sprachstörung, ZNS, Förderung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 719Bedingt / alternativMindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 725 oder 726.
GOÄ-Nr. 725Bedingt / alternativMindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 719. Neben Nr. 726 am selben Tag nur bei zeitlich getrennten Behandlungen von jeweils mindestens 45 Minuten.
GOÄ-Nr. 726Bedingt / alternativMindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 719. Neben Nr. 725 am selben Tag nur bei zeitlich getrennten Behandlungen von jeweils mindestens 45 Minuten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 719

Bedingte oder alternative Position

Mindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 725 oder 726.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 45 Minuten
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
725
726
GOÄ 725

Bedingte oder alternative Position

Mindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 719. Neben Nr. 726 am selben Tag nur bei zeitlich getrennten Behandlungen von jeweils mindestens 45 Minuten.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 45 Minuten
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
719
GOÄ 726

Bedingte oder alternative Position

Mindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 719. Neben Nr. 725 am selben Tag nur bei zeitlich getrennten Behandlungen von jeweils mindestens 45 Minuten.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 45 Minuten
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
719

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Diagnose und Funktionsdefizit
Therapieziel
Beginn/Ende und Dauer
konkrete Übungen
Reaktion und Verlauf

Wie grenzt sich „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Entwicklungsauffälligkeit – standardisierte Entwicklungsbeurteilung mit motorischer und audiologischer Abklärung“ sowie „Säugling mit Torticollis oder Asymmetrie – Bewegungsapparat, Hüftsonographie und neurokinesiologische Entwicklungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Entwicklungstherapie, sensorimotorisch, Sprachstörung, ZNS

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

Diagnose und Funktionsdefizit

Therapieziel

Beginn/Ende und Dauer

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“. Aus den hinterlegten Alternativen werden nur die tatsächlich vollständig erbrachten Leistungen ausgewählt. Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 719 gilt zusätzlich: Mindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 725 oder 726.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 719 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Mindestens 45 Minuten; nicht neben Nr. 725 oder 726.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ ist kein pauschaler GOÄ-Kernblock vorgesehen. Die berechnungsfähigen Positionen ergeben sich aus dem tatsächlich gewählten Leistungs- oder Alternativpfad; jede Position ist einzeln zu prüfen.

Die Kombination enthält keinen automatisch anzusetzenden Kernblock. Maßgeblich sind der tatsächlich gewählte Behandlungspfad und die vollständig erbrachten Einzelleistungen.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Entwicklungs- oder sensorimotorische Therapie – Auswahl der zutreffenden zeitgebundenen Leistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Entwicklungsauffälligkeit – standardisierte Entwicklungsbeurteilung mit motorischer und audiologischer Abklärung“ sowie „Säugling mit Torticollis oder Asymmetrie – Bewegungsapparat, Hüftsonographie und neurokinesiologische Entwicklungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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