Welche GOÄ-Ziffern sind für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ in Betracht?
Für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 715 und GOÄ-Nr. 1406 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 717, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 1409 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ stehen Sprachentwicklungsstörung, Sprachverzögerung, Hören, OAE, Tympanometrie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 715 | Kernposition | Nicht neben Nr. 8 oder 26; schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Neben Nr. 717 nur bei eigenständigen standardisierten Verfahren und nicht für denselben Untersuchungsinhalt. |
| GOÄ-Nr. 717 | Bedingt / alternativ | Nur bei standardisiertem eigenständigem Untersuchungsgang. Neben Nr. 715 nur bei eigenständigem, nicht bereits dort erfasstem Untersuchungsinhalt. |
| GOÄ-Nr. 1406 | Kernposition | Altersgerechte Hörschwellenprüfung; Ausschlüsse beachten. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher Durchführung. |
| GOÄ-Nr. 1409 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher Messung; nicht neben Nrn. 827 bis 829. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nicht neben Nr. 8 oder 26; schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Neben Nr. 717 nur bei eigenständigen standardisierten Verfahren und nicht für denselben Untersuchungsinhalt.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei standardisiertem eigenständigem Untersuchungsgang. Neben Nr. 715 nur bei eigenständigem, nicht bereits dort erfasstem Untersuchungsinhalt.
Kernposition der Kombination
Altersgerechte Hörschwellenprüfung; Ausschlüsse beachten.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher Durchführung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher Messung; nicht neben Nrn. 827 bis 829.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Entwicklungsauffälligkeit – standardisierte Entwicklungsbeurteilung mit motorischer und audiologischer Abklärung“ sowie „Hörstörung oder Paukenerguss – HNO-Status, Kinderaudiometrie, Tympanometrie und otoakustische Emissionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Sprachentwicklungsstörung, Sprachverzögerung, Hören, OAE
Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese
GOÄ-Nr. 715: Nicht neben Nr. 8 oder 26; schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Neben Nr. 717 nur bei eigenständigen standardisierten Verfahren und nicht für denselben Untersuchungsinhalt.
GOÄ-Nr. 1406: Altersgerechte Hörschwellenprüfung; Ausschlüsse beachten.
Sprach- und Kommunikationsanamnese
Testverfahren und Ergebnisse
seitengetrennte Hörbefunde
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 715 (Nicht neben Nr. 8 oder 26; schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Neben Nr. 717 nur bei eigenständigen…); GOÄ-Nr. 1406 (Altersgerechte Hörschwellenprüfung; Ausschlüsse beachten). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 717 gilt zusätzlich: Nur bei standardisiertem eigenständigem Untersuchungsgang. Neben Nr. 715 nur bei eigenständigem, nicht bereits dort erfasstem Untersuchungsinhalt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 717 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei standardisiertem eigenständigem Untersuchungsgang. Neben Nr. 715 nur bei eigenständigem, nicht bereits dort erfasstem Untersuchungsinhalt.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Kinder- und Jugendmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Entwicklungsauffälligkeit – standardisierte Entwicklungsbeurteilung mit motorischer und audiologischer Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Hörstörung oder Paukenerguss – HNO-Status, Kinderaudiometrie, Tympanometrie und otoakustische Emissionen
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Säugling mit Torticollis oder Asymmetrie – Bewegungsapparat, Hüftsonographie und neurokinesiologische Entwicklungsdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Säugling oder Kleinkind – funktionelle Entwicklungsprüfung von Bewegung, Wahrnehmung, Sprache und Sozialverhalten
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 715 und GOÄ-Nr. 1406. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Sprachentwicklungsstörung – standardisierte Entwicklungsdiagnostik und umfassende Hörabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Entwicklungsauffälligkeit – standardisierte Entwicklungsbeurteilung mit motorischer und audiologischer Abklärung“ sowie „Hörstörung oder Paukenerguss – HNO-Status, Kinderaudiometrie, Tympanometrie und otoakustische Emissionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
