Welche GOÄ-Ziffern sind für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ in Betracht?
Für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1345-LASIK und GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernpositionen. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE, GOÄ-Nr. A7015-PACHY-ERSTES-AUGE und GOÄ-Nr. 1201 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ stehen LASIK, Excimerlaser, Refraktionschirurgie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A1345-LASIK | Kernposition | LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil |
| GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER | Kernposition | Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK |
| GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE | Bedingt / alternativ | Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie |
| GOÄ-Nr. A7015-PACHY-ERSTES-AUGE | Bedingt / alternativ | Optische oder sonographische Messung der Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke, erstes Auge |
| GOÄ-Nr. 1201 | Bedingt / alternativ | Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil
Kernposition der Kombination
Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
Bedingte oder alternative Position
Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
Bedingte oder alternative Position
Optische oder sonographische Messung der Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke, erstes Auge
Bedingte oder alternative Position
Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: LASIK, Excimerlaser, Refraktionschirurgie
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. A1345-LASIK: LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil
GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER: Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
Indikation/Wunschleistung
Refraktion
Topografie/Pachymetrie
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1345-LASIK (LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil); GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER (Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE gilt zusätzlich: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Keratokonus – Refraktion, Hornhauttopografie und Pachymetrie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Katarakt – präoperative Diagnostik und IOL-Berechnung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1345-LASIK und GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
