Welche GOÄ-Ziffern sind für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichHornhaut und refraktive Chirurgie
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ in Betracht?

Für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1345-LASIK und GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernpositionen. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE, GOÄ-Nr. A7015-PACHY-ERSTES-AUGE und GOÄ-Nr. 1201 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ stehen LASIK, Excimerlaser, Refraktionschirurgie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A1345-LASIKKernpositionLASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil
GOÄ-Nr. A5855-EXCIMERKernpositionExcimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIEBedingt / alternativQuantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
GOÄ-Nr. A7015-PACHY-ERSTES-AUGEBedingt / alternativOptische oder sonographische Messung der Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke, erstes Auge
GOÄ-Nr. 1201Bedingt / alternativSubjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A1345-LASIK

Kernposition der Kombination

LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil

Analog bewertet zu: 1345
GOÄ A5855-EXCIMER

Kernposition der Kombination

Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK

Analog bewertet zu: 5855
GOÄ A7009-TOPOGRAPHIE

Bedingte oder alternative Position

Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie

Analog bewertet zu: 415
Behandlungsphase: präoperativ
GOÄ A7015-PACHY-ERSTES-AUGE

Bedingte oder alternative Position

Optische oder sonographische Messung der Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke, erstes Auge

Analog bewertet zu: 410
Behandlungsphase: präoperativ
GOÄ 1201

Bedingte oder alternative Position

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

Behandlungsphase: präoperativ

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“?

Hinweise zur Kombination

Präoperative Diagnostik nur bei eigenständiger Leistung; methodisch notwendige Schritte der Laseroperation nicht zusätzlich berechnen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation/Wunschleistung
Refraktion
Topografie/Pachymetrie
Laserparameter
Auge

Wie grenzt sich „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: LASIK, Excimerlaser, Refraktionschirurgie

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A1345-LASIK: LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil

GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER: Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK

Indikation/Wunschleistung

Refraktion

Topografie/Pachymetrie

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1345-LASIK (LASIK mit Excimerlaser – Hornhautplastik-Anteil); GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER (Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE gilt zusätzlich: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1345-LASIK und GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernpositionen. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE, GOÄ-Nr. A7015-PACHY-ERSTES-AUGE und GOÄ-Nr. 1201 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1345-LASIK und GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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