Welche GOÄ-Ziffern sind für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ in Betracht?
Für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernposition. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE und GOÄ-Nr. 1202 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ stehen PRK, Excimerlaser, photorefraktive Keratektomie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER | Kernposition | Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK |
| GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE | Bedingt / alternativ | Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie |
| GOÄ-Nr. 1202 | Bedingt / alternativ | Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
Bedingte oder alternative Position
Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
Bedingte oder alternative Position
Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PRK, Excimerlaser, photorefraktive Keratektomie
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER: Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
Indikation/Wunschleistung
Refraktion
Hornhautdiagnostik
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER (Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE gilt zusätzlich: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser “ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
