Welche GOÄ-Ziffern sind für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichHornhaut und refraktive Chirurgie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE und GOÄ-Nr. 1202
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ in Betracht?

Für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernposition. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE und GOÄ-Nr. 1202 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ stehen PRK, Excimerlaser, photorefraktive Keratektomie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A5855-EXCIMERKernpositionExcimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK
GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIEBedingt / alternativQuantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie
GOÄ-Nr. 1202Bedingt / alternativObjektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A5855-EXCIMER

Kernposition der Kombination

Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK

Analog bewertet zu: 5855
GOÄ A7009-TOPOGRAPHIE

Bedingte oder alternative Position

Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie

Analog bewertet zu: 415
Behandlungsphase: präoperativer separater Kontakt
GOÄ 1202

Bedingte oder alternative Position

Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Refraktometer

Behandlungsphase: präoperativer separater Kontakt

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“?

Hinweise zur Kombination

Präoperative Diagnostik nur bei eigenständiger Leistung; methodisch notwendige Schritte der Laseroperation nicht zusätzlich berechnen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation/Wunschleistung
Refraktion
Hornhautdiagnostik
Laserparameter

Wie grenzt sich „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PRK, Excimerlaser, photorefraktive Keratektomie

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER: Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK

Indikation/Wunschleistung

Refraktion

Hornhautdiagnostik

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER (Excimerlaser-Anwendung bei LASIK oder PRK). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE gilt zusätzlich: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Quantitative Hornhauttopographie mittels computergestützter Videokeratoskopie


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ führt die Kette GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER als Kernposition. GOÄ-Nr. A7009-TOPOGRAPHIE und GOÄ-Nr. 1202 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A5855-EXCIMER. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Refraktionschirurgie – photorefraktive Keratektomie mit Excimerlaser“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Refraktionschirurgie – LASIK mit Excimerlaser“ sowie „Fortgeschrittene Hornhauterkrankung – Hornhauttransplantation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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