Wie lässt sich „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2331
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ in Betracht?

Für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ bildet GOÄ-Nr. 2331 die Kernleistung.

Im konkreten Fall stehen Mittelhandfraktur Reposition, Mittelfussfraktur Reposition, Handwurzelfraktur Einrichtung im Mittelpunkt. Knochen, Frakturlokalisation, Repositionsverfahren und eine mögliche Osteosynthese müssen getrennt nachvollziehbar sein. Implantate sind keine GOÄ-Ziffern und kommen nur als tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen in Betracht.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2331KernpositionEinrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2331

Kernposition der Kombination

Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes

Wie grenzt sich „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einrichtung einer Patella- oder Unterschenkelfraktur“ und „Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ dokumentiert werden?

betroffener Knochen und Seite, Frakturform, Repositionsergebnis, Stabilisierung oder Osteosynthesetechnik, Implantat und Bildkontrolle.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Mittelhandfraktur Reposition, Mittelfussfraktur Reposition, Handwurzelfraktur Einrichtung.

GOÄ-Nr. 2331: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen. GOÄ-Nr. 2331 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Reposition, Osteosynthese und Materialkosten werden als Paket angesetzt, obwohl einzelne Voraussetzungen oder Auslagenbelege fehlen.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen 2331 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

„Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Einrichtung einer Endgliedfraktur am Finger oder einer Zehenfraktur

Dazu gehören:

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Einrichtung einer Grund-/Mittelgliedfraktur am Finger oder Grosszehenfraktur

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Einrichtung einer Patella- oder Unterschenkelfraktur

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“ bildet GOÄ-Nr. 2331 die Kernleistung.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2331. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Einrichtung von Handwurzel-, Mittelhand-, Fusswurzel- oder Mittelfussfrakturen“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einrichtung einer Patella- oder Unterschenkelfraktur“ und „Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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