Welche GOÄ-Ziffern sind für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichVorderer Augenabschnitt
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1340 und GOÄ-Nr. 1252
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ in Betracht?

Für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1340 und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ stehen Herpeskeratitis, Ulcus corneae. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAETKernpositionQuantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
GOÄ-Nr. 1340Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Thermo-/Kryotherapie mit Epithelentfernung; nicht als Standardbestandteil medikamentöser Herpeskeratitistherapie.
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1240

Kernposition der Kombination

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET

Kernposition der Kombination

Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität

Analog bewertet zu: 825
GOÄ 1340

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Thermo-/Kryotherapie mit Epithelentfernung; nicht als Standardbestandteil medikamentöser Herpeskeratitistherapie.

GOÄ 1252

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Dendriten/Ulkus
Hornhautsensibilität
Vorderkammerreaktion
Therapieart

Wie grenzt sich „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Herpeskeratitis, Ulcus corneae

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET: Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität

Dendriten/Ulkus

Hornhautsensibilität

Vorderkammerreaktion

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte); GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET (Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1340 und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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