Welche GOÄ-Ziffern sind für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ in Betracht?
Für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ stehen trockenes Auge, Sicca, Schirmer. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1209 | Kernposition | Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test |
| GOÄ-Nr. 1240 | Kernposition | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
| GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET | Bedingt / alternativ | Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität |
| GOÄ-Nr. 1252 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
Kernposition der Kombination
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Bedingte oder alternative Position
Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: trockenes Auge, Sicca, Schirmer
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1209: Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Tränenmenge
Tränenfilm/Hornhaut
Sensibilität
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1209 (Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test); GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
