Welche GOÄ-Ziffern sind für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichVorderer Augenabschnitt
KernpositionenGOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ in Betracht?

Für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ stehen trockenes Auge, Sicca, Schirmer. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1209KernpositionNachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAETBedingt / alternativQuantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1209

Kernposition der Kombination

Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test

GOÄ 1240

Kernposition der Kombination

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET

Bedingte oder alternative Position

Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität

Analog bewertet zu: 825
GOÄ 1252

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Tränenmenge
Tränenfilm/Hornhaut
Sensibilität
Färbung und Verlauf

Wie grenzt sich „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: trockenes Auge, Sicca, Schirmer

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1209: Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

Tränenmenge

Tränenfilm/Hornhaut

Sensibilität

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1209 (Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test); GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1240. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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