Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ in Betracht?
Für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1212 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ stehen Kontaktlinse, Kontrolle, ein Auge. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1212 | Kernposition | Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge |
| GOÄ-Nr. 1209 | Bedingt / alternativ | Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test |
| GOÄ-Nr. 1252 | Bedingt / alternativ | Fotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge
Bedingte oder alternative Position
Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
Bedingte oder alternative Position
Fotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“ sowie „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kontaktlinse, Kontrolle, ein Auge
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1212: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge
Auge und Linsenparameter
Sitz/Funktion
Hornhautreaktion
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1212 (Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1212. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“ sowie „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
