Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge

Augenheilkunde · Refraktion und Kontaktlinsen

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Kontaktlinsen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1212
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. 1252
GOÄ-Abrechnung für Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Verlaufskontrolle umfasst prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge.

Wann ist sie anwendbar?

Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Erforderliche Kernleistung: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1212KernpositionPrüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge
GOÄ-Nr. 1209Bedingt / alternativNachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativFotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“ sowie „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1212: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge

Auge und Linsenparameter

Sitz/Funktion

Hornhautreaktion

gegebenenfalls Linsenwechsel

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.