Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge
Augenheilkunde · Refraktion und Kontaktlinsen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Verlaufskontrolle umfasst prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge.
Wann ist sie anwendbar?
Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Erforderliche Kernleistung: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1212 | Kernposition | Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge |
| GOÄ-Nr. 1209 | Bedingt / alternativ | Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test |
| GOÄ-Nr. 1252 | Bedingt / alternativ | Fotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“ sowie „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1212: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse für ein Auge
Auge und Linsenparameter
Sitz/Funktion
Hornhautreaktion
gegebenenfalls Linsenwechsel
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
