Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen
Augenheilkunde · Refraktion und Kontaktlinsen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Versorgung umfasst erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Erforderliche Kernleistung: Erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1211 | Kernposition | Erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen |
| GOÄ-Nr. 1209 | Bedingt / alternativ | Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ sowie „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1211: Erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen
Parameter beider Augen
Linsentyp
Sitz/Funktion
Hornhautbefund
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
