Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen

Augenheilkunde · Refraktion und Kontaktlinsen

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Kontaktlinsen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1211
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1209
GOÄ-Abrechnung für Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Versorgung umfasst erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Erforderliche Kernleistung: Erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1211KernpositionErstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen
GOÄ-Nr. 1209Bedingt / alternativNachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ sowie „Kontaktlinse – Erstanpassung für ein Auge“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1211: Erstanpassung und Auswahl von Kontaktlinsen für beide Augen

Parameter beider Augen

Linsentyp

Sitz/Funktion

Hornhautbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.