Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Kontaktlinsen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1213
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ in Betracht?

Für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1213 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ stehen Kontaktlinsen, Kontrolle, beidseits. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1213KernpositionPrüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen
GOÄ-Nr. 1209Bedingt / alternativNachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAETBedingt / alternativNur als eigenständige quantitative Untersuchung; nicht neben Nr. 6.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1213

Kernposition der Kombination

Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen

GOÄ 1209

Bedingte oder alternative Position

Nachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test

GOÄ A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige quantitative Untersuchung; nicht neben Nr. 6.

Analog bewertet zu: 825

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Linsenparameter beidseits
Hornhautstatus
Tragezeit und Beschwerden

Wie grenzt sich „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen“ sowie „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kontaktlinsen, Kontrolle, beidseits

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1213: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen

Linsenparameter beidseits

Hornhautstatus

Tragezeit und Beschwerden

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1213 (Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1213 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1209 und GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1213. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen“ sowie „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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