Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen

Augenheilkunde · Refraktion und Kontaktlinsen

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichRefraktion und Kontaktlinsen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1213
GOÄ-Abrechnung für Kontaktlinsen – Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Optimiert die nutzbare Sehfunktion durch eine an Augenform, Brechungsunterschied, Binokularverträglichkeit und Alltagserfordernisse angepasste optische Versorgung. Die Verlaufskontrolle umfasst sitz- und Funktionskontrolle beider Augen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei mit Brille unzureichend korrigierbarer Sehfunktion, relevanter Seitendifferenz oder besonderem Vergrößerungsbedarf nach objektiver und subjektiver Funktionsprüfung. Erforderliche Kernleistung: Sitz- und Funktionskontrolle beider Augen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1213KernpositionPrüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen
GOÄ-Nr. 1209Bedingt / alternativNachweis der Tränensekretionsmenge, z. B. Schirmer-Test
GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAETBedingt / alternativQuantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität. Nur als eigenständige quantitative Untersuchung; nicht neben Nr. 6.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 825

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kontaktlinsen – Erstanpassung für beide Augen“ sowie „Kontaktlinse – Sitz- und Funktionskontrolle für ein Auge“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1213: Prüfung von Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen für beide Augen

Linsenparameter beidseits

Hornhautstatus

Tragezeit und Beschwerden

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.