Welche GOÄ-Ziffern sind für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ in Betracht?
Für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1318 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ stehen Konjunktivitis, rotes Auge, Abstrich. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1240 | Kernposition | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen |
| GOÄ-Nr. 1318 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführtem Ausrollen/Ausquetschen der Übergangsfalte. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Bedingte oder alternative Position
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführtem Ausrollen/Ausquetschen der Übergangsfalte.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ sowie „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Konjunktivitis, rotes Auge, Abstrich
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Seite
Sekret und Bindehautbefund
Hornhautbeteiligung
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität
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Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie
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Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“ sowie „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
