Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ in Betracht?
Für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ stehen Hornhauterosion, rezidivierende Erosion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1240 | Kernposition | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
| GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET | Bedingt / alternativ | Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität |
| GOÄ-Nr. 1339 | Kernposition | Abschabung der Hornhaut |
| GOÄ-Nr. 1252 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Bedingte oder alternative Position
Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
Kernposition der Kombination
Abschabung der Hornhaut
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hornhauterosion, rezidivierende Erosion
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1339: Abschabung der Hornhaut
Epitheldefekt
Sensibilität
Abschabung
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte); GOÄ-Nr. 1339 (Abschabung der Hornhaut). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Infektiöse Konjunktivitis – Spaltlampe und mikrobiologischer Abstrich
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Amblyopieverdacht beim Kind – objektive Refraktion und binokulare Diagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Augenheilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
