Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichVorderer Augenabschnitt
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ in Betracht?

Für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ stehen Hornhauterosion, rezidivierende Erosion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAETBedingt / alternativQuantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
GOÄ-Nr. 1339KernpositionAbschabung der Hornhaut
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1240

Kernposition der Kombination

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET

Bedingte oder alternative Position

Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität

Analog bewertet zu: 825
GOÄ 1339

Kernposition der Kombination

Abschabung der Hornhaut

GOÄ 1252

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Epitheldefekt
Sensibilität
Abschabung
Verlauf

Wie grenzt sich „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hornhauterosion, rezidivierende Erosion

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1339: Abschabung der Hornhaut

Epitheldefekt

Sensibilität

Abschabung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte); GOÄ-Nr. 1339 (Abschabung der Hornhaut). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A7007-HORNHAUTSENSIBILITAET und GOÄ-Nr. 1252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1339. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Hornhauterosion – Diagnostik und Abschabung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herpetische Keratitis – Hornhautdiagnostik und Thermo-/Kryotherapie“ sowie „Trockenes Auge – Tränensekretion und Hornhautsensibilität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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