Intravenöse Kurzinfusion bis 30 Minuten
Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verabreicht ein konkret indiziertes Arzneimittel über den für Wirkung, Verträglichkeit und Dringlichkeit geeigneten parenteralen Zugangsweg. Die Behandlung umfasst infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei dokumentierter Arzneimittelindikation, Dosis und Applikationsart nach Prüfung von Allergien, Interaktionen und erforderlicher Überwachung; Beratung allein begründet keine Injektion. Erforderliche Kernleistung: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: nicht neben Nrn. 272–276.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 271 | Kernposition | Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer. Nur einmal je Gefäßzugang, insgesamt höchstens zweimal am Tag bei gesonderten Punktionen verschiedener Blutgefäße; nicht neben Nrn. 272–276. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..
GO Ä-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..
GOÄ-Nummer 271: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer; Nur einmal je Gefäßzugang, insgesamt höchstens zweimal am Tag bei gesonderten Punktionen verschiedener Blutgefäße; nicht neben Nrn. 272–276.; Zeitbezug: bis zu 30 Minuten.
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
