Hausbesuch mit medizinisch indizierter subkutaner Infusion

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 50 und GOÄ-Nr. 270
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 7
GOÄ-Abrechnung für Hausbesuch mit medizinisch indizierter subkutaner Infusion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Führt bei eingeschränkt mobilem Patienten eine medizinisch notwendige subkutane Flüssigkeits- oder Arzneimittelgabe im häuslichen Umfeld durch und überwacht lokale sowie systemische Verträglichkeit. Die Behandlung umfasst infusion, subkutan und Besuch.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn die subkutane Infusion medizinisch begründet und ambulant sicher durchführbar ist, etwa bei begrenztem Flüssigkeitsbedarf; Präparat, Menge, Laufzeit, Punktionsstelle und Kontrolle müssen dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistungen: Infusion, subkutan und Besuch; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Indikation und Flüssigkeitsmenge dokumentieren.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 50KernpositionBesuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 270KernpositionInfusion, subkutan
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Zusätzliche vollständige Organsystemuntersuchung, nicht lediglich symptombezogene Untersuchung. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung.

GOÄ-Nummer 270: Infusion, subkutan.

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Zusätzliche vollständige Organsystemuntersuchung, nicht lediglich symptombezogene Untersuchung. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.