Hausbesuch mit medizinisch indizierter subkutaner Infusion
Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Führt bei eingeschränkt mobilem Patienten eine medizinisch notwendige subkutane Flüssigkeits- oder Arzneimittelgabe im häuslichen Umfeld durch und überwacht lokale sowie systemische Verträglichkeit. Die Behandlung umfasst infusion, subkutan und Besuch.
Wann ist sie anwendbar?
Wenn die subkutane Infusion medizinisch begründet und ambulant sicher durchführbar ist, etwa bei begrenztem Flüssigkeitsbedarf; Präparat, Menge, Laufzeit, Punktionsstelle und Kontrolle müssen dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistungen: Infusion, subkutan und Besuch; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Indikation und Flüssigkeitsmenge dokumentieren.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 50 | Kernposition | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 270 | Kernposition | Infusion, subkutan |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Zusätzliche vollständige Organsystemuntersuchung, nicht lediglich symptombezogene Untersuchung. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung.
GOÄ-Nummer 270: Infusion, subkutan.
GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Zusätzliche vollständige Organsystemuntersuchung, nicht lediglich symptombezogene Untersuchung. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
