Eingehende Leichenschau bei qualifiziertem zusätzlichem Aufwand

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 101 und GOÄ-Nr. 102
GOÄ-Abrechnung für Eingehende Leichenschau bei qualifiziertem zusätzlichem Aufwand

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Klärt Todesursache, Krankheitsausbreitung und relevante Begleitbefunde durch systematische äußere beziehungsweise innere postmortale Untersuchung. Die Abklärung umfasst eingehende Leichenschau bei qualifiziertem zusätzlichem Aufwand.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesetzlich beziehungsweise medizinisch veranlasster Leichenschau oder Sektion im jeweils tatsächlich durchgeführten Umfang; Zusatzdiagnostik benötigt eine eigene Fragestellung. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende Leichenschau bei qualifiziertem zusätzlichem Aufwand; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: dieser Zusatzaufwand ist gesondert dokumentiert.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 101KernpositionEingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung einschließlich Todesart und Todesursache nach Landesrecht; ggf. mit Aktenstudium, Auskünften von Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten sowie Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Dauer ohne Aufsuchen: mindestens 40 Minuten; bei 20 bis unter 40 Minuten sind für Nr. 101 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
GOÄ-Nr. 102KernpositionZuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten). Unbekannte Identität und/oder besondere Todesumstände verursachen mindestens zehn zusätzliche Minuten; dieser Zusatzaufwand ist gesondert dokumentiert.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 101

Kernposition der Kombination

Hinterlegter Faktor: 1
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 40 Minuten; bei 20 bis unter 40 Minuten 60 Prozent der Gebühr
Fee adjustment:
Positionsart: fraction_of_simple_fee
Fraction: 0.6
Condition: Tatsächliche Dauer ohne Aufsuchen von 20 bis unter 40 Minuten.
Note: 60-Prozent-Vergütung betrifft die Grundleistung, nicht automatisch Nr. 102 oder F–H. Keine zusätzliche Steigerung.
GOÄ 102

Kernposition der Kombination

Hinterlegter Faktor: 1
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 zusätzliche Minuten

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 101: Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung einschließlich Todesart und Todesursache nach Landesrecht; ggf. mit Aktenstudium, Auskünften von Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten sowie Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Dauer ohne Aufsuchen: mindestens 40 Minuten; bei 20 bis unter 40 Minuten sind für Nr. 101 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.; Zeitbezug: mindestens 40 Minuten; bei 20 bis unter 40 Minuten 60 Prozent der Gebühr.

GOÄ-Nummer 102: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten); Unbekannte Identität und/oder besondere Todesumstände verursachen mindestens zehn zusätzliche Minuten; dieser Zusatzaufwand ist gesondert dokumentiert.; Zeitbezug: mindestens 10 zusätzliche Minuten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.