Eingehende Beratung mit neurologischer Untersuchung

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 800
GOÄ-Abrechnung für Eingehende Beratung mit neurologischer Untersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verknüpft einen überdurchschnittlich komplexen Beratungsanlass mit der dafür erforderlichen vollständigen Organ- beziehungsweise neurologischen Untersuchung. Die ärztliche Bewertung umfasst eingehende neurologische Untersuchung.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn sowohl der eingehende Beratungsinhalt als auch die benannte vollständige Untersuchung tatsächlich erbracht und dokumentiert wurden; eine kurze Befundmitteilung reicht nicht. Erforderliche Kernleistung: Eingehende neurologische Untersuchung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Keine zusätzliche Testung Nr. 857 im selben Kontakt neben Nr. 3.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3KernpositionEingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, abgesehen von zulässigen Beratungszuschlägen. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 und zulässigen Beratungszuschlägen.
GOÄ-Nr. 800KernpositionEingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes -

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 Minuten

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, abgesehen von zulässigen Beratungszuschlägen. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 und zulässigen Beratungszuschlägen.; Zeitbezug: mindestens 10 Minuten.

GOÄ-Nummer 800: Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes -.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.