Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Objektiviert kognitive Domänen und Alltagsfunktion, um Delir, Depression und behandelbare Ursachen von einer neurodegenerativen Entwicklung abzugrenzen. Die Vorsorge umfasst eingehende neurologische Untersuchung und Orientierende psychometrische Testverfahren.
Wann ist sie anwendbar?
Bei subjektivem oder fremdbeobachtetem kognitivem Abbau, Alltagsproblemen, auffälligem Screening oder dokumentationsbedürftigem Verlauf. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende neurologische Untersuchung und Orientierende psychometrische Testverfahren; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Test und Ergebnis dokumentieren.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Demenz, Demenzscreening, Neurologie, Testuntersuchung im Mittelpunkt. Das standardisierte Testverfahren und der gewählte körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchungsstatus müssen jeweils vollständig erbracht sein. Die Varianten sind keine austauschbaren Zusatzpositionen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung“ bildet GOÄ-Nr. 857 und GOÄ-Nr. 800 die dokumentierten Kernleistungen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 857 | Kernposition | Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt. Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen insgesamt einmal je Sitzung; Test und Ergebnis dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 800 | Kernposition | Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes - |
| GOÄ-Nr. 4 | Bedingt / alternativ | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken -. Eigenständige Fremdanamnese bzw. Führung einer Bezugsperson; höchstens einmal im Behandlungsfall. Kein Ansatz neben Nr. 15 im selben Behandlungsfall. Einmal im Behandlungsfall; kein Ansatz neben Nr. 34/801 und keine Nr. 15 im selben Behandlungsfall. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Demenzscreening mit psychiatrischer Untersuchung“ und „Demenzscreening mit Ganzkörperstatus“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Anlass und Fremdanamnese, verwendeter Test mit Ergebnis, neurologischer, psychiatrischer oder körperlicher Status und weitere diagnostische Konsequenz.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Demenz, Demenzscreening, Neurologie, Testuntersuchung.
GOÄ-Nr. 857: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
GOÄ-Nr. 800: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung. GOÄ-Nr. 857 und GOÄ-Nr. 800 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Mehrere Untersuchungsstatus werden parallel angesetzt, obwohl nur eine der Varianten tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wurde.
2.
Die Positionen 857, 800 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.
3.
„Demenzscreening mit neurologischer Untersuchung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
