Wie lässt sich „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 75
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ in Betracht?

Für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ bildet GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. 602 die dokumentierten Kernleistungen. GOÄ-Nr. 75 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen Lungenfunktion, Spirometrie, Fluss-Volumen-Kurve, Pulsoxymetrie im Mittelpunkt. Beratung und körperliche Untersuchung sind von den technischen Messungen zu trennen. Ruhe-, Langzeit- und erweiterte Funktionsdiagnostik benötigen jeweils eine eigene Indikation, vollständige Durchführung und ärztliche Befundung.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 605KernpositionRuhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden
GOÄ-Nr. 605aKernpositionDarstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme
GOÄ-Nr. 602KernpositionOxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativNur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 605

Kernposition der Kombination

Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden

GOÄ 605a

Kernposition der Kombination

Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 7

Kernposition der Kombination

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme

GOÄ 602

Kernposition der Kombination

Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.

Wie grenzt sich „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „EKG, Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit zwei Befundberichten“ und „Sportärztliche Untersuchung mit EKG, Lungenfunktion, Pulsoxymetrie und Urintest“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ dokumentiert werden?

Indikation, Messdauer und Geräteeinsatz, verwertbare Kurven oder Messwerte, ärztliche Auswertung, Befund sowie Konsequenz für Diagnostik oder Therapie.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Lungenfunktion, Spirometrie, Fluss-Volumen-Kurve, Pulsoxymetrie.

GOÄ-Nr. 605: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 605a: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 7: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht. GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. 602 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 75 muss zusätzlich gelten: Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Mehrere technische Verfahren oder Befundberichte werden angesetzt, obwohl nur eine Messung oder keine eigenständige ärztliche Auswertung dokumentiert ist.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 75 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.


3.

Prüfpunkt 3

„Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“ bildet GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 sowie GOÄ-Nr. 602 die dokumentierten Kernleistungen. GOÄ-Nr. 75 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 602. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit Befundbericht“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „EKG, Lungenfunktion und Pulsoxymetrie mit zwei Befundberichten“ und „Sportärztliche Untersuchung mit EKG, Lungenfunktion, Pulsoxymetrie und Urintest“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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