Hausbesuch durch nichtärztliches Personal mit venöser Blutentnahme

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 52 und GOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Hausbesuch durch nichtärztliches Personal mit venöser Blutentnahme

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt bei einem nicht praxisfähigen Patienten eine konkret angeforderte Blutprobe durch delegiertes Personal im häuslichen Umfeld und sichert deren korrekte Zuordnung sowie Weiterverarbeitung. Die Behandlung umfasst aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag.

Wann ist sie anwendbar?

Bei ärztlich angeordneter delegierbarer Blutentnahme und medizinisch begründetem Aufsuchen außerhalb der Praxis; Auftrag, Identität, Entnahme, Probenhandhabung und auffällige Situation müssen nachvollziehbar sein. Erforderliche Kernleistung: Hausbesuch durch nichtärztliches Personal mit venöser Blutentnahme; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 52KernpositionAufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)
GOÄ-Nr. 250KernpositionBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Eigenständige venöse Blutentnahme; Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter sowie Gefäßpunktion als Bestandteil einer Infusion nicht zusätzlich berechnen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 52

Kernposition der Kombination

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 52: Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel).

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Eigenständige venöse Blutentnahme; Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter sowie Gefäßpunktion als Bestandteil einer Infusion nicht zusätzlich berechnen..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.